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Tauben füttern auf dem Nachbargrundstück kann man verbieten lassen
Unterlassungsanspruch gegen Störer
24.11.2023 (GE 20/2023, S. 984) Tauben sind laut und hinterlassen Kot. Wer Taubenschwärme in einer Reihenhaussiedlung durch Fütterung oder durch andere Umstände (etwa Haltung von Artgenossen in Volieren) anlockt, ist Störer und kann vom Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Fall: Die Nachbarin in der Reihenhaussiedlung hielt auf der Terrasse in Volieren erblindete und andere erkrankte Tauben zur Pflege. Der Nachbar fühlte sich gestört und verlangte: Ende der Fütterung und Haltung in Volieren – mit Erfolg!

Das Urteil: Das AG Hannover gab der Klage statt. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Tauben auf den umliegenden Dächern zunächst in Richtung des Gartens der Beklagten schauten, um nach einiger Zeit dorthin zu fliegen. Ob sie sich durch die in den Volieren sitzenden Tauben oder durch Futter angelockt fühlen, sei unerheblich. Jedenfalls liege es in der Verantwortung der Beklagten, die Umstände abzustellen, die zu den massiven Besuchen der Taubenschwärme führen. Es liege auch keine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB vor; auf die ethische Verantwortung der Menschen für die Fauna in ihrem Umfeld könne sich die Beklagte nicht berufen.

Anmerkung: An Tauben scheiden sich die Geister (siehe die Übersicht in GE 2022, 978), und nicht nur Amtsgerichte werden bemüht (AG München, ZMR 2016, 1002; AG Nürnberg, WuM 2017, 150), sondern auch der Bundesgerichtshof (GE 2011, 1615) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 143) hatten darüber zu entscheiden. Festzuhalten ist: Ein Taubenfütterungsverbot durch Ortssatzung oder Hausordnung ist rechtmäßig; das Anlocken von Tauben in größerer Zahl ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache und eine nachbarrechtliche Störung.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1011 und in unserer Datenbank.


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