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Schon bei der Mieterauswahl droht Schadensersatzanspruch
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz benachteiligt Vermieter von Wohnraum
30.05.2006 (GE 10/06, Seite 597) „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern„, ließ schon der erste Bundeskanzler, Konrad Adenauer (CDU), verlautbaren. Ähnliches könnte man Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) auch zuschreiben. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bringt die Bundesregierung – mit leichten Abstrichen – das rot-grüne Antidiskriminierungsgesetz erneut in den Bundestag ein.
Am 11. November 2005 vereinbarten CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag: EU-Richtlinien werden nur im Verhältnis 1 : 1 in deutsches Recht umgesetzt. Im „Koalitionsausschu߄ vereinbarte die schwarz-rote Koalition aber ein „neues„ Gesetz für die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie. Dabei machte sie es sich nach dem Motto „neuer Name, gleicher Inhalt„ besonders einfach: Es erfolgt beinahe eine 1:1-Umsetzung des Entwurfs aus der vergangenen Legislaturperiode von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Wesentlicher Unterschied des Gesetzentwurfs: Es trägt einen neuen Namen. Statt „Antidiskriminierungsgesetz (ADG)„ soll es nunmehr „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)„ heißen.
Folgende Regelungen waren im Antidiskriminierungsgesetz vorgesehen und gelten auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz:
• die Verhinderung von Benachteiligungen aus sieben Gründen (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität), was weit über die Vorgaben der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie hinausgeht;
• die grundsätzliche Öffnung dieses Anwendungsbereichs im Hinblick auf diese Diskriminierungsgründe auch auf Wohnraum (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG);
• die Geltung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots im Hinblick auf alle o. g. Gründe für Massengeschäfte (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG);
• die Ausweitung des Schadensersatzes auch auf Nicht-Vermögensschäden (vgl. § 21 Abs. 2 AGG);
• die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Problematisch ist insbesondere, daß die Beweislastumkehr des Antidiskriminierungsgesetzes auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beibehalten wurde (vgl. § 22 AGG).
§ 19 AGG bietet zwei Schutzfunktionen für Vermieter von Wohnraum. Nach § 19 Abs. 3 AGG kann bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig sein. Das heißt für die Praxis: Es soll bei der Vermietung von Wohnungen weiterhin möglich sein, Mieter unter dem Gesichtspunkt der sozialen Stabilität von Wohngebieten auswählen zu dürfen. Ein Vermieter, der seine Wohnungen bislang nur an Türken vermietet hat, wird also auch in Zukunft nicht gezwungen werden, Kurden als Nachbarn von Türken aufzunehmen.
Außerdem sieht § 19 Abs. 5 AGG vor, daß das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht anwendbar ist, wenn Vermieter und Mieter auf demselben Grundstück leben.
Letztlich wird jedoch die Rechtsprechung über die Konsequenzen des Gleichbehandlungsgesetzes entscheiden müssen. Solange riskiert insbesondere der Vermieter relativ kleiner Wohnungsbestände, sich wegen vermeintlicher Diskriminierung schadensersatzpflichtig zu machen. So werden in Zukunft vielleicht Rechtsanwälte und Gerichte durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mehr Arbeit bekommen.

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