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Abwasser
Kosten für Niederschlagswasser zählen dazu
02.09.2003 (GE 17/03, Seite 1118) Kosten der Grundstücksentwässerung sind Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können. Seit einigen Jahren differenzieren die Versorgungsunternehmen und berechnen auch Kosten für Niederschlagswasserentsorgung des Grundstücks. Die Frage, was mit älteren Mietverträgen passiert, die diese Differenzierung noch nicht enthalten konnten, kann zweifelhaft sein.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, daß der Mieter die Kosten der Entwässerung zu tragen habe, die nach dem Wasserverbrauch zu berechnen seien. Nachdem die Wasserbetriebe die Kosten der Abwasserentsorgung und Kosten der Niederschlagswasserentsorgung berechneten, legte die Vermieterin diese Kosten nach einem Flächenmaßstab um. Der Mieter berief sich darauf, daß er diese Kosten überhaupt nicht zu tragen habe und daß jedenfalls eine Umlegung nach der Fläche nicht vereinbart sei.
Das Urteil: Mit Urteil vom 18. März 2003 gab das Landgericht Berlin der Vermieterin recht und verwies darauf, daß zu den Kosten für die Entwässerung auch die Kosten der Regenwasserentwässerung gehörten. Da eine Umlegung nach Verbrauch nicht möglich sei, müßte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Vermieterin berechtigt sein, diese Kosten entgegen den Vereinbarungen im Mietvertrag nach der Fläche abzurechnen.
LG Berlin, Urteil vom 18. März 2003 - 64 S 3/03 - Wortlaut Seite 1159