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Belegeinsicht durch Vorlage von Kopien
Betriebskostenabrechnung
29.07.2019 (GE 13/2019, S. 828) Hat der Vermieter die Originalbelege der Betriebskosten vernichtet, weil er ein weitgehend papierloses Büro führt, können nur noch Kopien/Ausdrucke vorgelegt werden, wenn der Mieter die Höhe der Betriebskosten bestreitet. Enthalten die Abrechnungen immer wieder unterschiedliche Größenangaben, können sie gleichwohl formell wirksam sein, so das LG Berlin unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung.
Der Fall: Die Mieter verlangten nach Miet­ende die Kaution zurück. Die Vermieterin rechnete mit Nachforderungen aus vier Abrechnungen auf und verlangte Zahlung restlicher Betriebskosten. Bei der Belegeinsicht wurden lediglich Kopien/Ausdrucke der Belege vorgelegt, weil ein papierloses Büro geführt und Originale drei Monate nach Einscannen vernichtet würden.

Das Urteil: Das LG Berlin hielt die Aufrechnung der Beklagten weitgehend für begründet, wies die Klage ab und gab der auf Betriebskostennachzahlung gerichteten Widerklage teilweise statt. Ein Anspruch auf Vorlage von Originalbelegen habe nicht bestanden; Anhaltspunkte dafür, dass die Kopien mit den Originalen nicht übereinstimmten, hätten die Kläger nicht vorgetragen. Dass die einzelnen Abrechnungen unterschiedliche Flächenangaben enthielten, berühre nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnungen.

Anmerkung: Der BGH hatte zu unterschiedlichen Flächenangaben in Abrechnungen ausgeführt: „Eines Abgleichs mit anderen Abrechnungszeiträumen bedarf es dazu nicht, so dass der Vermieter sich hierüber auch nicht zu äußern braucht. Soweit ein gleichwohl vorgenommener Abgleich auffällige Abweichungen oder Schwankungen gegenüber den Ansätzen und Werten anderer Abrechnungszeiträume offenbart, kann dies in besonderer Weise Anlass geben, die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden Posten zu bezweifeln und sie einer Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zu unterziehen. Ungeachtet der den Vermieter in diesem Rahmen treffenden Darlegungs- und Beweislast, die ihm dann ggf. auch nähere Erläuterungen abverlangen kann, bleibt die formelle Ordnungsmäßigkeit seiner Abrechnung von derartigen sachlichen Ungereimtheiten jedoch unberührt.“ Hierauf hat das LG Bezug genommen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 857 und in unserer Datenbank.
Autor: Hans-Joachim Beck


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