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Vermieter darf die Versorgung nicht einfach einstellen
Warmwasserversorgung
28.10.2022 (GE 19/2022, S. 981) Die Gaspreise sind nahezu explodiert, was vielfach auch Vermieter in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen und zu Verzweiflungsschritten verleiten kann; ein Vermieter darf aber deshalb nicht die Versorgung einer Wohnung mit Warmwasser einstellen, weil dies eine verbotene Eigenmacht wäre.
Der Fall: Der Vermieter teilte mit der Betriebskostenumlagenabrechnung vom 10. Juni 2022 den Mieterinnen mit, aufgrund einer Kostensteigerung von 500 % werde er den Gasbezug ab Juli 2022 einstellen. Die Mieterinnen beantragten daraufhin mit Erfolg eine einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung.

Das Urteil: Das Amtsgericht Frankfurt/Main bestätigte nach Widerspruch des Vermieters die einstweilige Verfügung, weil der Vermieter eine verbotene Eigenmacht begangen habe. Die Mieterinnen hätten einen Anspruch auf Versorgung mit Warmwasser; die Unterbrechung sei eine verbotene Eigenmacht. Die zu erwartende Erhöhung des Gaslieferpreises ändere daran nichts; der Vermieter könne die Vorauszahlungen für die Zukunft erhöhen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1008 und in unserer Datenbank.


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