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Fehlende Fernbedienung als Mietmangel
Klimaanlage Dachgeschosswohnung
26.10.2022 (GE 19/2022, S. 981) Ist in einer Dachgeschosswohnung eine Klimaanlage vorhanden, darf man davon ausgehen, dass diese dazugehört und auch bedient werden kann. Vermieter und Mieter können das aber ganz anders sehen, wie der vom AG Wedding entschiedene Fall zeigt.
Der Fall: In Hinblick auf den fünf Tage später abgeschlossenen Mietvertrag trafen die Parteien am 10. Juli 2016 eine Vereinbarung, in der es u. a. wie folgt heißt:
„Mit Mietbeginn vom 1. November 2016 übernimmt Frau B., geb. am … folgende alle Wohnungseinrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Mobiliar und Accessoires. Abstand wie verhandelt. Von der Übernahme ausdrücklich ausgeschlossen sind: Klima-Split-Anlage, Einbauküche, Bodenfliesenbelag in Küche und Bad.“
Mit Schreiben vom 12. August 2020 forderten die Prozessbevollmächtigten der klagenden Mieterin die Beklagte u. a. zur Beseitigung eines angeblichen Mangels an einer Markise auf und mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2020 zur Aushändigung der zur Bedienung der Split-Klimaanlage erforderlichen Fernbedienung. Hiergegen wandte die Beklagte u. a. ein, sie habe vor Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen, dass die Klimaanlage wegen der von ihr ausgehenden erheblichen Geräusche nicht benutzt werden dürfe und deshalb keine Fernbedienung an die Klägerin übergeben worden sei. Auch seien Klimaanlage und Markise im Hinblick auf die Vereinbarung vom 10. Juli 2016 nicht Gegenstand des Mietverhältnisses geworden.

Das Urteil: Nach Erlass eines Anerkenntnisteilurteils bezüglich anderer Mängel wies das AG Wedding die Klage hinsichtlich der Markise ab und verurteilte die Beklagte, die Klimaanlage in funktionsfähigen Zustand zu versetzen und der Klägerin die Fernbedienung nebst Zubehör zu übergeben. Soweit es sich um die Markise handele, sei diese nicht Gegenstand des Mietvertrages geworden, was sich aus der Zusatzvereinbarung ergebe. Denn danach sei von den Parteien beabsichtigt gewesen, der Klägerin das Eigentum an sämtlichen Sachen, die nicht fest mit der Mietsache verbunden seien, zu übertragen; hierzu gehöre auch die Markise, die ohne größeren Aufwand montiert oder demontiert werden könne. Was die Klimaanlage angehe, sei davon auszugehen, dass diese als Zubehör Teil der Mietsache geworden sei, so dass die Beklagte grundsätzlich zur Gebrauchsgewährung verpflichtet sei. Die entgegenstehende Behauptung der Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden; ein Haftungsausschluss ergebe sich auch nicht aus der Zusatzvereinbarung, so dass der Erfüllungsanspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB fortbestehe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1009 und in unserer Datenbank.


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