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Flammenwerfer gegen Unkraut
Das eigene Haus angezündet
10.04.2019 (GE 5/2018, S. 295) Wer bei starkem Wind vor seinem Haus das Unkraut abflammt und dabei sein Haus in Brand steckt, handelt grob fahrlässig mit der Folge, dass die Gebäudeversicherung ihre Leistung kürzen kann.
Der Fall: Der Kläger wollte eine gepflasterte Fläche vor seinem Grundstück reinigen. Er hatte seinen Azubi angewiesen, das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner abzuflammen, er selbst bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Thujahecke, die noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen aufging, die auf das Gebäude übergriffen und einen Schaden von etwa 150.000 € verursachten. Am Schadentag herrschten unstreitig Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“). Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kläger verlangt von dem Gebäudeversicherer den Differenzbetrag.

Das Urteil: Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen. Das OLG Celle sah das in der Berufung genauso. Unbeachtlich für die Entscheidung sei auch, dass nicht der Kläger selbst, sondern sein Auszubildender das Abflammgerät bedient habe. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30 % gekürzt. Sogar ein Abzug von 40 % sei gerechtfertigt gewesen (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 20 U 73/10 -).

OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 9. November 2018 - 8 U 203/17 -


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