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Umlagefähigkeit von Betriebskosten nach Steigerung um 62 %
Bei der Belegeinsicht „nachbohren“
08.04.2019 (GE 5/2018, S. 291) Allein die fehlende Reaktion des Vermieters auf eine Bitte um Belegeinsicht genügt nicht, um auf eine Verweigerung der Belegeinsicht zu schließen, und ohne Belegeinsicht gibt dem Mieter allein die Tatsache, dass Grünpflegekosten gegenüber dem Vorjahr um 62 % gestiegen sind, kein Recht, die Umlage zu verweigern.
Der Fall: Die Kläger (Mieter) verlangen Auszahlung eines weiteren Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung 2016/2017, weil die Umlage der Grünpflegekosten und die anteilige Umlage des Hausstroms aus der Nebenkostenabrechnung herauszunehmen seien. Die Grünpflegekosten seien gegenüber dem Vorjahr um nicht nachvollziehbare 62 % gestiegen und die Hausstromkosten um 10 %. Das AG wies die Klage ab.

Das Urteil: Bezüglich der Grünpflegekosten reiche allein die Tatsache, dass diese Kosten gegenüber dem Vorjahres um 62 % gestiegen seien, nicht aus, um die Kosten als nicht umlagefähig anzusehen. Vielmehr hätten die Kläger durch Belegeinsicht zunächst überprüfen müssen, welche konkreten Kosten möglicherweise nicht umlagefähig seien. Erst wenn die Belegeinsicht hierfür keine Anhaltspunkte ergeben hätte, wäre die Vermieterin zu einer näheren Begründung der Kostenposition verpflichtet gewesen. Zwar hätten die Kläger um Belegeinsicht gebeten, allein die fehlende Reaktion der Beklagten darauf genüge nicht, von einer Verweigerung der Belegeinsicht ausgehen zu können. Hier wäre zumindest eine weitere Aufforderung vor Erhebung der Zahlungsklage erforderlich gewesen.
Der Vortrag der Kläger, wonach aufgrund von Bauarbeiten am Haus keine Grünpflegearbeiten stattgefunden haben sollen, ist nicht ausreichend substantiiert, um hier weitere Darlegungen der Beklagten fordern zu können. Dazu wäre eine nähere Darlegung der Gestaltung des Grundstücks, des Umfangs und des Zeitrahmens der Bauarbeiten erforderlich gewesen.
Auch die Erhöhung der Hausstromkosten um 10 % sei kein ausreichender Grund, von der Beklagten ohne Belegeinsicht eine Erläuterung für die Kostensteigerung zu verlangen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 326 und in unserer Datenbank.


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