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Jeder trägt seine: Kosten bei übereinstimmender Hauptsachenerledigung
Eigenbedarfskündigung
03.09.2018 (GE 15/2018, S. 911) Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn der Mieter den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf – mit Nichtwissen – bestritten und das Gericht noch keinen Beweis erhoben hat.
Der Fall: Die Mietvertragsparteien erklärten einen nach einer Eigenbedarfskündigung geführten Räumungsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das AG erließ eine Kostenentscheidung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers (Vermieters).

Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 67, änderte die Kostenentscheidung ab. Erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, seien die Kosten nach billigem Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen. Im vorliegenden Fall habe die Begründetheit der Räumungsklage davon abgehangen, ob der von dem Kläger behauptete und dem Beklagten hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf tatsächlich gegeben gewesen sei. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundsatzentscheidung sei zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre. Davon indes sei bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen.
Es treffe zwar zu, dass sich der vom Amtsgericht vor der Erledigung gefasste Beweisbeschluss zu vier Beweisthemata verhalten habe. Dabei habe es sich jedoch lediglich um streitige Indizien gehandelt, die allein dem Beweis der vom Kläger behaupteten Haupttatsache, nämlich des von ihm zum Gegenstand der Kündigung erhobenen Eigenbedarfs gedient hätten. Damit allerdings habe der hypothetische streitige Ausgang des Rechtsstreits nur von einer streitigen Tatsache abgehangen, sodass nicht die angefochtene Kostenquotelung, sondern allein eine Kostenaufhebung billigem Ermessen entsprochen habe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 938 und in unserer Datenbank.


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