Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Download  →  Sonstiges


Grundsteuer
Einspruchstext Grundsteuerwertbescheide (Berlin) aus GE 2023, 155
28.02.2023 (Den Mustertext stellte uns Dipl.-Kfm. Rainer Janßen, Steuerberater, Geschäftsführer der Nimbus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin, zur Verfügung. Der Text kann auch gut mit unserem Mustertext [Downloads ➜ Sonstige] kombiniert werden.)
Die Anlage 39 zu § 254 BewG zur Ermittlung des Rohertrags
enthält Nettokaltmieten für die jeweiligen Bundesländer nach
den Wertverhältnissen vom 1. Januar 2022. Gemäß Anlage 39
II. sollen zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden
zwischen den Gemeinden eines Bundeslandes Anpassungen durch
Zu- und Abschläge erfolgen. Wenn die Mieten nach Anlage 39
eine Erhebung für ganz Berlin sind, wie kann dann für ganz
Berlin eine Mietniveau-Anpassung erfolgen? Für Berlin ist
somit die Einstufung in die Mietniveaustufe 4 gemäß
Mietniveau-Einstufungsverordnung vom 18. August 2021
eindeutig willkürlich und grob rechtsfehlerhaft. Die um 10 %
mit Mietstufe 4 erhöhten Mieten liegen damit deutlich über
dem statistischen Mittelwert. Die Rechtsverordnung steht für
Berlin im Widerspruch zum Gesetz und zur gesetzlichen
Ermächtigung.
Darüber hinaus halte ich die Neugestaltung des
Grundsteuergesetzes für unverhältnismäßig, weil sie für eine
in großer Zahl regelmäßig zu veranlagende Steuer viel zu
kompliziert gestaltet ist. Zwar hat das
Bundesverfassungsgericht die Kompliziertheit von
Steuergesetzen mehrfach als nicht verfassungswidrig
eingestuft, aber das Gericht kann bei einer Steuer, die 30
Mio. mal wiederkehrend jährlich veranlagt wird, hierzu
anders entscheiden. Für das einzelne Objekt sind die Kosten
der Grundsteuerwerterklärung oft doppelt so hoch wie die
jährliche Steuerlast. Diese Unverhältnismäßigkeit betrifft
auch den einzelnen Einspruchsführer, der nicht mit
angemessenem Aufwand zu seinem Recht kommen kann.
Der Verwaltungsaufwand in den Finanzämtern und weiteren
Behörden wie Grundbuchämtern, Gutachterausschüssen usw.
steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der
Steuereinnahmen der Gemeinden. Diese Divergenz wird dadurch
kaschiert, dass die Ausgaben in einem anderen Etat bzw.
öffentlichen Haushalt anfallen als die Einnahmen.
Die Grundsteuer hat den Charakter einer indirekten Steuer,
und ihr mangelt es an der für ein solches Gesetz notwendigen
Transparenz. Der regelmäßige Träger der Steuerlast (Mieter)
erhält erst nachträglich rückwirkend über
Betriebskostenabrechnungen Kenntnis von einer
Steuererhöhung, und dieser empfindet sie nur als
Mieterhöhung. Die Erhöhung ist dem Mieter noch weniger
verständlich als dem Eigentümer.
Auch § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz , also die Option für die
Gemeinden, durch einen erhöhten Hebesatz höhere Grundsteuer
in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für unbebaute und
baureife Grundstücke festzusetzen, halte ich für völlig
verfehlt. Die Regelung bewirkt das Gegenteil dessen, was der
Gesetzgeber wollte. Statt Spekulation zu verhindern, wird
die Regelung den betroffenen Grundeigentümer oft zum Verkauf
an Spekulanten zwingen. Ich vermute in alledem Verstöße
gegen Artikel 20 Grundgesetz (Rechtsstaatlichkeitsgebot).
Unter Anwendung der aktuell gesetzlich gültigen
Grundsteuermessbeträge und örtlichen Hebesätze müsste ich
nach diesem Bescheid ab 2025 eine dramatische Steuererhöhung
erdulden. Dies ist eine verfassungswidrige
Übermaßbesteuerung. Diese besteht besonders in Gebieten mit
sehr hohen Bodenrichtwerten und insbesondere bei unbebauten
Grundstücken. Die Finanzverwaltung und Gebietskörperschaften
wollen 2024 neue Messbeträge und Hebesätze festsetzen. Aber
nur die Umsetzung und nicht die Ankündigung kann rechtlich
relevant sein. Im Weiteren gehe ich von einem Rechtsanspruch
des Steuerpflichtigen aus, die Bedeutung eines
Steuerbescheids zumindest im Wesentlichen erkennen zu können
(Rechtsstaatlichkeitsprinzip).
Autor: Dipl.-Kfm. Rainer Janßen