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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Streetartgemälde an der Fassade darf mehrheitlich beschlossen werden
Gemeinschaft
14.10.2026 (GE 19/2026, S. 947) Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es zulässig sein kann, in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mehrheitlich die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes („Mural“) auf einer zur Wohnanlage gehörenden Hochhausfassade zu beschließen.
Der Fall: Ein Künstlerverein bot der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an, die Fassade ihres Hochhauses im Rahmen eines von der Stadt unterstützten Projekts auf eigene Kosten durch eine internationale Streetart-Künstlerin gestalten zu lassen. Das Bild soll mehr als zehn Jahre an der Fassade bleiben. Nach Ablauf von fünf Jahren soll die Gemeinschaft jedoch frei mit der Fassade anders verfahren dürfen, z. B. sie wieder überstreichen und/oder dämmen. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Verwalterin durch Mehrheitsbeschluss, den von dem Verein angebotenen Gestattungsvertrag abzuschließen. Der klagende Wohnungseigentümer hält dies für unzulässig, weil das Gemälde die Wohnanlage grundlegend umgestalte und offenbleibe, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde.
AG und LG haben die Anfechtungsklage abgewiesen. Die vom LG zugelassene Revision war ebenfalls erfolglos.

Das Urteil: Die GdWE durfte die Anbringung des Streetart-Gemäldes auf der Fassade des Hochhauses mehrheitlich beschließen, weil der Begriff der baulichen Veränderung, über die die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen dürfen, auch auf Dauer angelegte, das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändernde Maßnahmen erfasst. Dies gilt auch für eine künstlerische Gestaltung der Fassade eines Hochhauses, die – wie hier – das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage über mehrere Jahre hinweg erheblich verändern wird. Einer Beschreibung, wie das Kunstwerk nach seinem Abschluss konkret aussehen wird, bedarf es nicht. Es reicht für die Bestimmtheit des Beschlusses, dass der Name des Künstlers genannt wird.

BGH, Urteil vom 25. September 2026 - V ZR 165/25 - zur Veröffentlichung vorgesehen


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