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Kein Anspruch auf Beseitigung eines Baumes bei überwiegendem Erhaltungsinteresse des Nachbarn
Klimaschutz hebelt Gesetz und Fällgenehmigung aus
07.10.2026 (GE 17/2026, S. 843) Nach § 923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann grundsätzlich jeder Miteigentümer eines Grenzbaums dessen Beseitigung verlangen. Einzige Ausnahme: Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Scheint eindeutig. Doch das AG Regensburg kommt durch Schöpfung von Richterrecht zu ganz anderen Ergebnissen.
Der Fall: Dem Kläger gehört ein Reihenmittelhaus. Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) und Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit Reiheneckhaus. Auf der beiderseitigen Grenze steht eine 60 Jahre alte Eiche mit einem Stammumfang von 200 cm, die schon stand, als die Häuser gebaut wurden. Laut Bebauungsplan ist der vorhandene Baumbestand geschützt und zu erhalten, darunter auch besagte Eiche. Dem Kläger, der erhebliche Beeinträchtigungen durch den Baum vorträgt (u. a. Aufwölbungen und Rissbildungen durch Wurzelwerk, Eintrag von Eichenlaub und Pollen, von der Eiche verursachte allergische Hautreaktionen) wurde von der Gemeinde eine Fällgenehmigung erteilt, ebenso eine Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans.
Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten Zustimmung zur Fällung der Eiche und Tragung der hälftigen Fällkosten verbunden mit dem Angebot, dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an der
Eiche aufgeben kann und damit von den Fällkosten befreit ist. Die Beklagte hat im Gegenzug einen Sicherheits- und Pflegeschnitt für die Eiche vorgeschlagen, was der Kläger abgelehnt hat.

Das Urteil: Das AG hat die Klage abgewiesen. Begründung: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beseitigung des Baumes, weil im konkreten Fall zu berücksichtigen sei, „dass der Baum nicht schlicht ein Baum ist, sondern einen zentralen Faktor der örtlichen klimatischen Bedingungen darstellt und im Rahmen des diesbezüglich zu berücksichtigenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses die berechtigten Interessen der Beklagten am Bestand des Baumes gegenüber den durchaus auch vorhandenen berechtigten Interessen des Klägers an dessen Beseitigung überwiegen.“
§ 923 BGB hält das Gericht weitgehend für Makulatur. Mit Ausnahme von Anpassungen der Schreibweise sei er niemals geändert worden. Der historische BGB-Gesetzgeber habe im Wesentlichen nur an klare Regelungen gedacht, welche die jeweiligen Grundstücke voneinander trennen und damit eine strenge rechtliche Grenzziehung an der Grenze vornehmen. Diese sehr schablonenhafte Regelung stelle erkennbar keine abschließende Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Nachbarn dar. Zur Ergänzung des offenkundig lückenhaften Gesetzes von sei von der Rechtsprechung längst das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis (das sich im Wesentlichen auf § 242 BGB, Treu und Glauben, stützt) begründet und entwickelt worden, um im Einzelfall durch Abwägung sachgerechte Lösungen für Konflikte zu finden. Es gelte auch sonst im Recht nicht mehr, dass die Erhaltung eines gemeinsamen Baumes von vornherein keine Bedeutung habe, wie es sich noch aus § 923 BGB ergibt. Im Wohnungseigentumsrecht sei längst anerkannt, dass Bäume für ein Grundstück prägend sein können, und ihre Entfernung deshalb analog einer „baulichen Veränderung“ nicht ohne entsprechende Zustimmung zulässig sei.
Umweltschutz habe heute eine ganz andere Bedeutung. Das zeige bereits die Ergänzung des Grundgesetzes durch Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere). Entsprechend sei in den Naturschutzgesetzen und Baumschutzverordnungen eine Grundlage auch für Baumschutz geschaffen worden.
Zwar könne ein Grenzbaum, was seine Art und Auswirkungen betreffe, ohne Weiteres an anderem Ort (jenseits der Grundstücksgrenze) gepflanzt werden, weshalb auch heute die von § 923 Abs. 2 BGB aufgestellte Regel (Anspruch jedes Baum-Miteigentümers auf Beseitigung) im Regelfall noch zutreffend und richtig sei. Doch bestehe eine Gesetzeslücke insoweit, als der Gesetzgeber von 1896 nicht erkannt habe, dass es besondere Umstände geben könne, weshalb einem derartigen Baum ausnahmsweise unter klimatischen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung für ein Grundstück zukommen könne, welche einem „durchschnittlichen“ Baum nie zukäme.
Den Unterschied zwischen einem „durchschnittlichen“ Baum und einem mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz machte das Gericht daran fest, dass die umstrittene Eiche deutlich höher war als die Gebäude, über eine ausladende Krone verfügte und an der Südseite der Fassaden stand. Damit sorge sie im Sommer und insbesondere bei den sich häufenden und extremer werdenden Hitzeperioden wie gerade jüngst mit einem Spitzenwert von über 39 °C tagsüber und 30 °C noch um Mitternacht dafür, dass sich die Wohnungen an der Südseite der Anwesen bei weitem nicht so aufheizten wie sie es täten wenn lediglich kleine Zierbäumchen gepflanzt wären.
Die Eiche reduziere nachweislich die sommerliche Hitze, erzeuge Verdunstungskühle und verbessere die Luftqualität. Ein derartiger natürlicher Hitzeschutz und gleichzeitig Gesundheitsschutz sei nicht mit normalen Mitteln zu ersetzen und diene der Gesundheit der Bewohner der Wohneigentumsanlage der Beklagten, was die Gemeinde bei Erteilung der Fällgenehmigung nicht oder nur unzureichend berücksichtigt habe. Und schließlich habe der Kläger sein Grundstück schon mit Baum erworben.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, 868 und in unserer Datenbank.


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