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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Streit um Nutzungsrechte als Familiensache
Ehewohnung von GbR gemietet
29.05.2026 (GE 6/2026, S. 273) In Familienstreitsachen muss eine Beschwerde nach § 117 FamFG binnen zwei Monaten begründet und es muss ein bestimmter Antrag gestellt werden. Für eine bloße Ehewohnungssache nach §§ 200 FamFG, 1568a BGB gilt das nicht. Anders ist es aber, wenn vom anderen Ehegatten Mitwirkung bei der Umgestaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter verlangt wird.
Der Fall: Die getrenntlebenden Eheleute hatten eine Wohnung von einer GbR gemietet, deren Gesellschafter sie selbst und andere Personen waren. Der Ehemann wollte eine Änderung des Nutzungsverhältnisses erreichen, weil er trotz seines Auszugs in den Jahresabrechnungen der GbR mit belastet wurde. Gegen den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts legte er Beschwerde ein. Das Kammergericht nahm eine Familienrechtsstreitigkeit an und wies die Beschwerde wegen fehlender Begründung zurück. Die Rechtsbeschwerde war erfolglos.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung des Kammergerichts. Es handele sich um eine Familienrechtsstreitsache, auch wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf § 1568a BGB gestützt habe. Der Streitgegenstand werde durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt und nicht durch die rechtliche Begründung des Antragstellers. Es gehe nicht um die Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht, sondern um die Mitwirkung der Antragsgegnerin bei Erklärungen gegenüber der Vermieterin. Das sei eine Familienrechtsstreitigkeit.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 286 und in unserer Datenbank.


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