Recht → Miet- & Zivilrecht
Klagebefugnis des Inkassodienstleisters
Verstöße gegen die Mietpreisbremse
27.05.2026 (GE 6/2026, S. 272) Das Amtsgericht Mitte hatte – erstmals – die Tätigkeit einer Inkassodienstleisterin im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse als wucherähnlich und damit rechtswidrig eingestuft(GE 2025 [23] 1199). Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mitte bleibt auf den eingefahrenen Bahnen und hält die Tätigkeit der Inkassodienstleisterin nach wie vor für legal.
Der Fall: Der Mieter hatte die Inkassodienstleisterin mit der Durchsetzung seiner Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse beauftragt. Aufgrund der Abtretungsvereinbarung verlangte die Klägerin Auskunft über die Zusammensetzung der Miete, Rückzahlung von überzahlten Beträgen und Feststellung, dass eine niedrigere Miete geschuldet sei. Ferner sei die Kaution herabzusetzen. Die Vermieterin meinte, die Abtretungsvereinbarung sei unwirksam. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch widerspreche auch den Interessen des Mieters. Das Amtsgericht Mitte folgte dem nicht.
Das Urteil: Das Amtsgericht meinte, die Klägerin sei aktiv legitimiert, weil die Ansprüche entweder abgetreten oder die Klägerin zur Durchsetzung ermächtigt worden sei. Die Ausgangsmiete im Indexmietvertrag verstoße gegen die Mietpreisbremse, was durch Urteil festzustellen sei. Für August 2024 bis Juni 2025 könne die Klägerin daher überzahlte Mieten in Höhe von knapp 7.000 € verlangen. Darin liege kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, weil die Klägerin nur die Einziehung fremder Forderungen unterstütze.
Auch die vorgerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 556g BGB sei gerechtfertigt gewesen. Dass die Geltendmachung möglicherweise den Interessen des Mieters widerspreche, sei unschädlich. Ferner bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der teilweise überzahlten Kaution.
Anmerkung: Ähnlich wie die Abteilung 113 des Amtsgerichts Mitte hatte das Landgericht Berlin eine Klage als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sie allein durch das Kosteninteresse des Inkassodienstleisters motiviert sei (LG Berlin GE 2023, 1006). Wir werden die endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof abwarten müssen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 293 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht meinte, die Klägerin sei aktiv legitimiert, weil die Ansprüche entweder abgetreten oder die Klägerin zur Durchsetzung ermächtigt worden sei. Die Ausgangsmiete im Indexmietvertrag verstoße gegen die Mietpreisbremse, was durch Urteil festzustellen sei. Für August 2024 bis Juni 2025 könne die Klägerin daher überzahlte Mieten in Höhe von knapp 7.000 € verlangen. Darin liege kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, weil die Klägerin nur die Einziehung fremder Forderungen unterstütze.
Auch die vorgerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 556g BGB sei gerechtfertigt gewesen. Dass die Geltendmachung möglicherweise den Interessen des Mieters widerspreche, sei unschädlich. Ferner bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der teilweise überzahlten Kaution.
Anmerkung: Ähnlich wie die Abteilung 113 des Amtsgerichts Mitte hatte das Landgericht Berlin eine Klage als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sie allein durch das Kosteninteresse des Inkassodienstleisters motiviert sei (LG Berlin GE 2023, 1006). Wir werden die endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof abwarten müssen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 293 und in unserer Datenbank.
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