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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Neuregelung der Verwaltung nach Trennung
Gemeinschaftsvermietung
20.05.2026 (GE 5/2026, S. 219) Bei gemeinschaftlichem Erwerb von Eigentum durch Ehegatten sind sie im Zweifel Bruchteilseigentümer. Die Trennung der Eheleute allein reicht jedoch nicht für eine Änderung der bisherigen Gebrauchsregelung. Sie müssen also weiter gemeinsam handeln – etwa bei Vermietung oder einer Kündigung.
Der Fall: Die Ehegatten, die als Ärzte tätig sind, hatten mehrere Immobilien erworben, u. a. ein Einfamilienhaus, das an die 1941 geborene Mutter der Ehefrau vermietet wurde. Nach Trennung machte der Ehemann für das Haus Eigenbedarf geltend, weil er nach der Trennung nur übergangsweise bei Bekannten untergekommen sei. Das Oberlandesgericht verurteilte die Ehefrau zur Zustimmung für eine Eigenbedarfskündigung des Ehemannes (GE 2025, 487). Ihre Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass tatsächliche Veränderungen nur dann zu einer Änderung der Gebrauchsregelung führen können, wenn sie ein Festhalten an der bisherigen Regelung als unerträglich erscheinen lassen. Die bloße Trennung der Eheleute reiche dafür nicht aus, zumal die Schwellen für eine Neuregelung erheblich höher lägen als bei einer erstmaligen Regelung durch das Gericht. Schließlich sei das Einfamilienhaus nur gekauft worden, um es an die Mutter der Antragsgegnerin zu vermieten.
Das Oberlandesgericht habe auch nicht geprüft, ob für den Antragsteller ein angemessener Wohnbedarf zu bejahen sei. Dabei sei auch das grundrechtlich geschützte Besitzrecht der Mutter als Mieterin zu berücksichtigen. Schließlich sei auch der Antrag zu korrigieren, denn die bloße Mitwirkung an einer Kündigung reiche nicht als formulierte neue Gebrauchsregelung.

Anmerkung: Die bisherige Gebrauchsregelung muss also „unerträglich“ geworden sein. Der Ehemann hatte behauptet, selbst von einer Kündigung seines Mietverhältnisses bedroht zu sein. Die Schwiegermutter sei Eigentümerin vieler renditestarker Immobilien und verfüge über ein monatliches Einkommen von 17.000 €. Sie könne eine der mehreren in der Nähe der Ehewohnung freistehenden Immobilien erwerben oder mieten. Der Bundesgerichtshof hielt das nicht für wesentlich.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 241 und in unserer Datenbank.


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