Recht → Miet- & Zivilrecht
Eigentümer darf sofort abschleppen lassen und die Kosten einfordern
Zeitüberschreitung auf Privatparkplatz
09.04.2026 (GE 3/2026, S. 124) Wer sein Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz über die Zeit stehen lässt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Die Folge: Der Grundstückseigentümer darf das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen lassen und ist zum Ersatz der Abschleppkosten berechtigt.
Der Fall: Eine Autofahrerin stellte ihr Auto auf einem Privatparkplatz ab und löste einen Parkschein mit begrenzter Parkzeit, die sie überschritt. Die Parkplatzbetreiberin ließ den Pkw abschleppen und verlangte von der Fahrerin die Abschleppkosten in Höhe von fast 600 €. Die Fahrerin klagte auf Rückzahlung dieser Kosten – ohne Erfolg.
Das Urteil: Bereits das Landgericht hatte die Rückzahlungsklage der Fahrerin abgewiesen. Der BGH sah das ebenso und bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) darstellt. Dies gilt nicht nur für grundsätzlich unberechtigtes Parken, sondern auch für den Fall, dass die Parkbedingungen (hier die bezahlte Parkzeit) nicht eingehalten werden. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers zur Besitzausübung.
Der Grundstückseigentümer ist dann zur Selbsthilfe berechtigt und darf das Fahrzeug zur Beendigung der Besitzstörung sofort abschleppen lassen. Eine allgemeine Wartepflicht des Grundstückseigentümers besteht regelmäßig nicht.
Ein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht scheitert, weil die Fahrerin die Abschleppkosten mit Rechtsgrund bezahlt hat: Der Parkplatzbetreiber hatte aufgrund der Besitzstörung einen Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.
Zwar kommt durch das Abstellen und Bezahlen des Parkscheins ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande. Bei anonymen, kurzzeitigen Parkverträgen ist jedoch die Erlaubnis zur Besitzverschaffung zeitlich begrenzt und fällt mit Ablauf der bezahlten Zeit weg. Das unterscheidet diese Vertragsart von klassischen Mietverhältnissen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 137 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Bereits das Landgericht hatte die Rückzahlungsklage der Fahrerin abgewiesen. Der BGH sah das ebenso und bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) darstellt. Dies gilt nicht nur für grundsätzlich unberechtigtes Parken, sondern auch für den Fall, dass die Parkbedingungen (hier die bezahlte Parkzeit) nicht eingehalten werden. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers zur Besitzausübung.
Der Grundstückseigentümer ist dann zur Selbsthilfe berechtigt und darf das Fahrzeug zur Beendigung der Besitzstörung sofort abschleppen lassen. Eine allgemeine Wartepflicht des Grundstückseigentümers besteht regelmäßig nicht.
Ein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht scheitert, weil die Fahrerin die Abschleppkosten mit Rechtsgrund bezahlt hat: Der Parkplatzbetreiber hatte aufgrund der Besitzstörung einen Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.
Zwar kommt durch das Abstellen und Bezahlen des Parkscheins ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande. Bei anonymen, kurzzeitigen Parkverträgen ist jedoch die Erlaubnis zur Besitzverschaffung zeitlich begrenzt und fällt mit Ablauf der bezahlten Zeit weg. Das unterscheidet diese Vertragsart von klassischen Mietverhältnissen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 137 und in unserer Datenbank.
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