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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Auskunft über einvernehmlich angefertigte Fotos von Innenräumen, aber kein Schmerzensgeld
Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie
27.02.2026 (GE 1/2026, S. 23) Makler sind verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie sie mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen sind. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Der Fall: Die Mieter bewohnten eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen wollte und hierzu einen Makler beauftragte, dessen Mitarbeiter in einem mit den Mietern abgesprochenen Besichtigungstermin im Beisein der Mieter Fotos von den Innenräumen der Wohnung anfertigte. Diese Fotos wurden in einem Inserat auf einem Immobilienverkaufsportal und auch in einem ausgedruckten Exposé verwendet. Nach Veröffentlichung des Inserats und Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter auf die Fotos angesprochen, fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie verlangten deshalb vom Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe. Das LG wies die Klage vollständig ab. Die Berufung der Mieter hatte nur teilweise Erfolg.

Das Urteil: Der Makler sei verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten der Mieter im weitesten Sinne umgegangen sei, z. B. welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Fotos gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Fotos zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Fotos anfertigen ließen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Dezember 2025 - 5 U 82/24 -


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