Recht → Miet- & Zivilrecht
Keine Kündigung wegen nicht ausgehändigter Bürotürschlüssel
Rückzahlungsanspruch für Kaution
25.02.2026 (GE 1/2026, S. 21) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter über die Kaution abzurechnen; üblicherweise wird dafür eine Frist von sechs Monaten angenommen. Bei einfachen Sachlagen kann aber auch eine kürzere Frist von zwei Monaten angemessen sein. Kommt der Vermieter dem nicht nach und klagt seine Gegenansprüche ein, kann ohne Weiteres die Kaution zurückgefordert werden.
Der Fall: Nach dem Geschäftsraummietvertrag waren der Mieterin zwei Büroräume für eine Festzeit vermietet; die Mieterin sollte nach dem Mietvertrag Schlüssel für den Hauseingang, Korridor und Briefkasten erhalten. Die Mieterin zahlte die vereinbarte Kaution und mehrere Monatsmieten. Ein halbes Jahr nach Mietbeginn „kündigte“ sie ordentlich zum Ende der vereinbarten Laufzeit und suchte bei der Vermieterin um eine vorzeitige Vertragsaufhebung oder eine Untervermietungserlaubnis nach – vergeblich. Nachdem die Vermieterin eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag abgelehnt hatte, kündigte die Mieterin fristlos mit der Begründung, dass es zu keiner Übergabe der Räume gekommen sei, weil ihr keine Schlüssel für die Bürotüren ausgehändigt worden seien, und verlangte ihre gesamten Mietzahlungen sowie die Kaution zurück. Die Vermieterin kündigte später ebenfalls fristlos wegen der ausstehenden Mietzahlungen, die sie ebenfalls einklagte.
Das Urteil: Das OLG München bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Kündigung der Mieterin unwirksam war. Die Übergabe der Schlüssel für die Büroräume war nach dem Mietvertrag nicht geschuldet; im Übrigen habe es sich dabei um eine Bagatelle gehandelt, die keine Kündigung rechtfertigen konnte. Darüber hinaus fehlte eine Abmahnung.
Nach der wirksamen Kündigung der Vermieterin war das Mietverhältnis beendet und die Vermieterin hätte über die Kaution abrechnen müssen. Wegen des einfachen Sachverhalts war hierfür eine Frist von zwei Monaten angemessen; weil die Vermieterin ihre Gegenansprüche eingeklagt hatte, konnte sie gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Mieterin nicht aufrechnen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 44 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das OLG München bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Kündigung der Mieterin unwirksam war. Die Übergabe der Schlüssel für die Büroräume war nach dem Mietvertrag nicht geschuldet; im Übrigen habe es sich dabei um eine Bagatelle gehandelt, die keine Kündigung rechtfertigen konnte. Darüber hinaus fehlte eine Abmahnung.
Nach der wirksamen Kündigung der Vermieterin war das Mietverhältnis beendet und die Vermieterin hätte über die Kaution abrechnen müssen. Wegen des einfachen Sachverhalts war hierfür eine Frist von zwei Monaten angemessen; weil die Vermieterin ihre Gegenansprüche eingeklagt hatte, konnte sie gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Mieterin nicht aufrechnen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 44 und in unserer Datenbank.
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