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Kein Abzug neu für alt durch Mangelbeseitigung bei fehlenden Gebrauchsnachteilen
Vorteilsausgleich oder nicht? Der BGH verneint die Frage
23.02.2026 (GE 1/2026, S. 19) Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
Der Fall: Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Mängelrechte aus einer von ihm behaupteten mangelhaften Herstellung eines Fahrsilos (ein Fahrsilo [Flachsilo] ist eine landwirtschaftliche Anlage aus Bodenplatte und Seitenwänden [oft aus Beton zur Produktion von Gärfutter]), mit dessen Herstellung der Kläger die Beklagte am 10. August 2009 beauftragte. Die Fertigstellung des Baus und die vollständige Werklohnzahlung erfolgten im September 2010. In der Folgezeit machte der Kläger zahlreiche Mängel an dem Bauwerk geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten im Beton.
Im Februar 2013 leitete der Kläger ein im Juni 2015 beendetes selbständiges Beweisverfahren ein. Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrt er Zahlung eines Kostenvorschusses von 120.000 €, Feststellung, dass die Beklagte ihm alle etwaigen weiteren Kosten erstatten muss, sowie Zahlung der für die Mängelfeststellung entstandenen Sachverständigenkosten. Das LG gab nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten der Klage statt. Das OLG änderte in der Berufung das Urteil teilweise ab, verurteilte die Beklagte zu einem Kostenvorschuss von 80.000 €, stellte die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung von zwei Dritteln aller etwaigen weiteren Kosten fest und hielt die Verurteilung zur Zahlung der Sachverständigenkosten aufrecht. Mit der Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung des LG-Urteils, während die Beklagte die Klage vollständig abgewiesen haben will.

Das Urteil: Die Revision des Klägers führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet.
Dem Kläger steht – was auch das OLG sieht – dem Grunde nach ein Anspruch auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu, weil das von der Beklagten errichtete Werk mangelhaft ist, da die vereinbarten zulässigen Rissbreiten großflächig überschritten wurden. Unzutreffend sei aber die Annahme des OLG, der – in der Höhe unstreitige – Vorschussanspruch sei, ebenso wie der Anspruch auf alle etwaigen weiteren Kosten, im Umfang von einem Drittel aufgrund einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt zu kürzen.
Nach den auf Treu und Glauben beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung solle ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte dürfe nicht besser stehen als vor dem schädigenden Ereignis. Habe das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, seien nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile auszugleichen, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen seien. Die Anrechnung von Vorteilen müsse für den Geschädigten zumutbar sein und dürfe den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Vor- und Nachteile müssten bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein.
Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze fänden entsprechende Anwendung im Rahmen des Mängelrechts.
Auf dieser Grundlage habe der BGH einen Vorteilsausgleich in den Fällen abgelehnt, in denen der erlangte Vorteil – beispielsweise in Form einer längeren Lebensdauer des Werks oder ersparter Unterhaltungsaufwendungen – ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruht. Der Unternehmer solle durch sein vertragswidriges Handeln im Rahmen einer Herstellungs- als auch seiner Nacherfüllungspflicht keine Besserstellung erfahren.
Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob Vorteile aufgrund einer Mangelbeseitigung (neu für alt) generell keinem Vorteilsausgleich unterliegen. Ein Vorteilsausgleich komme aber – wenn überhaupt – nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich einerseits der Mangel relativ spät auswirke und andererseits der Besteller keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen. Diese Entscheidungen seien aber zum Recht für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge ergangen.
Für das seit dem 1. Januar 2002 für nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge geltende Recht entscheidet der BGH nun, dass eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Einem solchen Vorteilsausgleich stünden die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts entgegen.
Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheide in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte seien grundsätzlich davon unberührt, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erkannt werde. Nur wenn der Besteller den Mangel bereits bei der Abnahme kennt und sich Mängelrechte nicht vorbehält, führe dies zum Ausschluss der Mängelrechte. Im Übrigen gilt in allen Fällen § 635 Abs. 2 BGB, wonach der Unternehmer sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen müsse. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch Gewährung eines Vorteilsausgleichs in Form eines Abzugs neu für alt je nach Zeitpunkt der Mangelbeseitigung regele § 635 Abs. 2 BGB nicht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 38 und in unserer Datenbank.


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