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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Wohnwertmindernder Lärm und fehlender Duschvorhang
Orientierungshilfe zum Mietspiegel
03.02.2026 (GE 23/2025, S. 1180) Ein wohnwertmindernder besonderer Lärm kann bei einer Zweizimmerwohnung auch dann vorliegen, wenn nur ein Fenster zur Lärmquelle öffnet. Kurze Entfernungen zum öffentlichen Nahverkehr und zu Supermärkten werden ausweislich des Mietspiegels bereits bei der Lageeinordnung „gut“ berücksichtigt und finden keine gesonderte Berücksichtigung. Ein fehlender Duschvorhang bei gleichwohl vorhandener Duschmöglichkeit kann nicht mit dem Negativmerkmal „Bad ohne separate Dusche mit freistehender Badewanne mit oder ohne Verblendung in nicht modernisiertem Bad“ gleichgesetzt werden. Ein Bad ohne Belüftungsmöglichkeit ist wohnwertmindernd.
Der Fall: Die Klägerin fordert Zustimmung zur Mieterhöhung. Strittig zwischen den Parteien ist die Einordnung einiger wohnwerterhöhender bzw. -mindernder Merkmale der Orientierungshilfe zum Mietspiegel 2024. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Urteil: Wohnwertmindernd ist, dass das Bad über keine Belüftungsmöglichkeit, insbesondere kein zu öffnendes Fenster verfügt. Das vorhandene Oberlicht, das Tageslicht von der Küche in das Bad leitet und es erhellt, genügt nicht, weil hierdurch allenfalls eine Belichtung, aber keine Belüftung erreicht wird, die der Kern des wohnwertmindernden Merkmals ist.
Dass für das Bad mit Badewanne und Duschmöglichkeit weder ein Duschvorhang noch eine Vorhangstange vorhanden ist, rechtfertigt keine Gleichsetzung mit dem Negativmerkmal „Bad ohne separate Dusche mit freistehender Badewanne mit oder ohne Verblendung in nicht modernisiertem Bad“, denn die Badewanne kann ohne nennenswerten wirtschaftlichen Aufwand mit einem Spritzwasserschutz vom Mieter selbst ausgestattet werden
Die vorhandene Lärmbelastung durch eine vielbefahrene Straße ist wohnwertmindernd zu berücksichtigen, auch wenn nur eines von zwei Zimmern zum Vorderhaus ausgerichtet ist.
Kurze Entfernungen zum öffentlichen Nahverkehr und zu Supermärkten fallen, weil schon bei der Lageeinstufung berücksichtigt, nicht wohnwerthöhend ins Gewicht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1200 und in unserer Datenbank.


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