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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Vermieter haftet auf Zahlung von mehr als 40.000 €
Schäden am Lamborghini durch Rolltor
28.01.2026 (GE 22/2025, S. 1127) Der Vermieter hat die Mietsache zu überprüfen, um Schäden des Mieters an eingebrachten Sachen zu verhindern. Das gilt auch für den Vermieter eines Stellplatzes in der Tiefgarage, wobei die üblichen Sicherheitsmaßnahmen nach den Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend sein können.
Der Fall: Der Eigentümer des Lamborghini Diablo, ein Sportwagen, der lediglich 400-mal gebaut wurde, fuhr gegen Abend von seinem gemieteten Stellplatz in der Tiefgarage zur Ausfahrt. Kurz hinter dem Rolltor hielt er an, um die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten, was einige Zeit in Anspruch nahm. Dabei senkte sich das Rolltor auf die Heckpartie des Autos und beschädigte es erheblich. Nachdem sowohl die Vermieterin als auch die Haftpflichtversicherung eine Schadensbegleichung abgelehnt hatten, gab das Landgericht Hamburg nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage in Höhe von über 42.000 € statt. Die Berufung war erfolglos.

Das Urteil: Das OLG Hamburg verwies darauf, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Vermieter treffe. Zwar sei es unmöglich, jeder abstrakten Gefahr vorbeugend zu begegnen. Der Betreiber von Tiefgaragen mit verschließbaren Toren müsse aber diejenigen Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, die Schädigung der Nutzer tunlichst abzuwenden. Dafür reiche nicht immer ein Drucksensor und eine zweite Sicherheitseinrichtung in Form einer Lichtschranke. Vielmehr seien hier die Besonderheiten der Ausfahrt zu berücksichtigen, wonach der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum geringer sei als die durchschnittliche Länge eines herkömmlichen Pkw. Die Lichtschranke auf der Innenseite der Schließebene sei daher nicht ausreichend gewesen.
Die Beklagte könne sich nicht auf technische Besonderheiten des Autos berufen, denn sie hafte für das Risiko der Eignung für zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge; ggf. hätte sie die Nutzung durch ein Fahrzeug mit „extravagant hohem Preis“ vertraglich ausschließen müssen. Der Haftungsausschluss im Mietvertrag sei nach § 307 BGB unwirksam; der Kläger habe sich auch nicht mit der Beschaffenheit der Toranlage einverstanden erklärt nach § 536b BGB, denn eine Pflicht zur Untersuchung der Funktionsweise des Tores bestehe nicht. Auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB sei nicht anzunehmen, ebenso wenig wie die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des stehenden Pkw des Klägers, die keinen Haftungsanteil gegenüber dem Eigenverschulden der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten begründe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1141 und in unserer Datenbank.


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