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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Anspruch des Mieters auf Entfernung seiner Namensschilder
Nach Auszug aus der Wohnung
17.10.2025 (GE 17/2025, S. 842) Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entfernung seiner Namensschilder am Briefkasten und am Klingeltableau.
Der Fall: Der Kläger macht gegen die Beklagten 10 € Mahnkosten geltend. Die beklagten Mieter hatten einen kleinen Teil der Betriebskostennachzahlung zurückbehalten und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen mit der Begründung, die Hausverwaltung mehrfach vergeblich zur Entfernung ihrer Namensschilder von Briefkasten und Klingeltableau aufgefordert und per eMail klargestellt zu haben, dass sie erst nach Entfernung der Namenschilder zahlen würden; dies sei erst mehr als zwei Jahre nach Auszug geschehen.

Das Urteil: Die Mahngebühr habe dem Kläger zwar unstreitig zugestanden, doch durften die Beklagten die Zahlung gemäß § 273 BGB verweigern, weil ihnen ein Anspruch gegen den Kläger auf Entfernung ihrer Namensschilder nach Beendigung des Mietverhältnisses zustand. Der Vermieter müsse aufgrund mietvertraglicher Nebenpflicht die Mieternamen nach Beendigung des Mietverhältnisses von Klingelschild und Briefkasten entfernen. Ein entsprechender Anspruch des Mieters resultiert als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis. Entfernt ein Vermieter die Namensschilder nicht von selbst, können die Mieter das verlangen, insbesondere, wenn es ihnen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihre Na­mensschilder selbst zu entfernen. Der Name auf Briefkasten und Klingeltableau kann unter Umständen den Rechtsschein setzen, dass Mie­ter an dieser Anschrift noch wohnen, was für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Schriftstücken, insbesondere in Gerichtsprozessen, entscheidend sein kann.

Anmerkung: In einer Entscheidung vom 7. Mai 1990 - 8 C 114/90 - (GE 1990, 825) hatte sich bereits das AG Schöneberg mit einem Klingelschildfall befasst. Dort verlangte der Mieter – allerdings während eines bestehenden Wohnungsmietverhältnisses – vom Vermieter mit Erfolg, die Anbringung des Mieternamens auf einer Klingelanlage zu unterlassen. Der Mieter befürchtete Nachteile für sich aus einer Bedrohungssituation.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 868 und in unserer Datenbank.
Autor: C. D.


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