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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Wohnraumkündigung durch elektronischen Schriftsatz im Verlauf des Rechtsstreits
Auch nach neuem Recht nicht ohne Weiteres wirksam
15.10.2025 (GE 17/2025, S. 841) Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Schriftform, was bis zu der im Juli 2024 erfolgten Gesetzesänderung bedeutete, dass ein elektronischer Schriftsatz eines Rechtsanwalts im Räumungsprozess die Form nicht wahrte (BGH NZM 2025, 36: „Medienbruch“). Mit der Einführung des § 130e ZPO hat sich das zwar geändert, doch hat die elektronische Form auch ihre Tücken, wenn sie nicht lückenlos befolgt wird.
Der Fall: Die Klägerin hatte nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs Räumungsklage erhoben. In der Räumungsklage hatte der Rechtsanwalt der Vermieterin in verschiedenen Gliederungsabschnitten das Vertragsverhältnis dargestellt und dann unter der Überschrift „Zahlungsverzug und Kündigung“ vorsorglich erneut die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt. Die vorangegangene Kündigung war nach Hinweis des Gerichts unwirksam.
Nach Erledigung der Hauptsache legte das Amtsgericht der Klägerin die Kosten auf; das Landgericht Krefeld bestätigte das, weil die in der Räumungsklage erklärte Kündigung formunwirksam gewesen sei.

Der Beschluss: Das Landgericht meinte, die in der Klageschrift ausgesprochene weitere fristlose Kündigung sei auch nach § 130e ZPO unwirksam.
Nach dem neuen § 130e ZPO gelte eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf (wie eine Kündigung), als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde. § 130e ZPO enthalte damit zwei Fiktionen: Erfüllt der Schriftsatz, mit dem die Kündigung ausgesprochen wird, die Voraussetzungen des § 130a ZPO, wird die Einhaltung der Schriftform bei dessen Einreichung fingiert. Geht die in dieser Weise formgerechte Kündigung dem Kündigungsempfänger nach den Regeln der ZPO zu, dann wird deren formgerechter Zugang fingiert. Voraussetzung ist weiter, dass die Kündigung in dem Schriftsatz klar erkennbar ist. An Letzterem fehle es. Nach der Gesetzesbegründung dürfe die Kündigung weder überraschend noch versteckt sein und müsse deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht werden. Zur Auslegung biete es sich an, auf das Deutlichkeitsgebot im Verbraucherrecht zurückzugreifen, wonach eine Heraushebung aus dem übrigen Text in nicht zu übersehender Weise erforderlich sei.
Dies sei hier nicht erfüllt, denn der Abschnitt „Zahlungsverzug und Kündigung“ habe vor allem dazu gedient, die vorprozessuale Kündigung zu begründen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 866 und in unserer Datenbank.


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