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Beschränkungen sind möglich, aber …
Trinkwasserbezugsmengen
10.10.2025 (GE 16/2025, S. 794) In Zeiten von Dürre und Wasserknappheit setzen Gemeinden und Zweckverbände inzwischen auch auf Beschränkungen des Trinkwasserbezuges, z. B. durch zeitlich begrenzte Entnahmeverbote für Sprengwasser. Grundsätzlich ist das möglich, wie das OVG Berlin-Brandenburg in einem Normenkontrollverfahren entschied. Allerdings müssen die Einschränkungen klar genug formuliert sein.
Der Fall: Die angegriffenen Vorschriften sehen vor, dass bis spätestens März 2030 alle Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet eine Anschlussgenehmigung beantragen müssen, in der eine maximale Trinkwasserbezugsmenge für jedes Grundstück durch den Wasserverband festgesetzt wird. Bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung soll sich das Benutzungsrecht nach dem durchschnittlichen pro Kopf-Verbrauch richten oder, falls ein solcher nicht feststellbar ist – wie insbesondere bei gewerblicher Nutzung –, aus der Bemessung der Trinkwasserinstallationen zu berechnen sein.

Das Urteil: Das OVG hält diese Regelungen für zu unbestimmt, da sich der Wasserversorgungssatzung keine hinreichenden Maßstäbe für die Bestimmung der jeweils gewährten Trinkwassermengen entnehmen lassen. Die Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser erfordert eine höhere Regelungsdichte bereits in der Satzung und steht der Verlagerung dieser Verteilungsentscheidung auf den Verwaltungsvollzug im bisherigen Umfang entgegen.
Der Normenkontrollantrag hatte hingegen keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Ermächtigung des Zweckverbandes richtete, bei Überschreiten bestimmter Verbrauchsgrenzen im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung einzuschränken (z. B. durch Bewässerungsverbote, zeitliche Nutzungsverbote oder Mengenbeschränkungen). Es bestehe ein legitimes Interesse des Wasserverbandes, sich für konkrete Mangelsituationen, deren Ausmaß im Einzelnen nicht vorhergesehen werden könne, solche Maßnahmen vorzubehalten. Deren zeitliche, örtliche und inhaltliche Reichweite müsse aber stets am Ziel der Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung ausgerichtet sein.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2025 - OVG 12 A 8/22


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