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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Einstweilige Verfügung zur faktischen Räumung ausnahmsweise zulässig
Betretungsverbot für Untermieter
08.10.2025 (GE 16/2025, S. 792) Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur faktischen Wohnungsräumung (hier in Form eines Betretungsverbots) ist in engen Ausnahmefällen – z. B. bei Gewaltandrohung – zulässig.
Der Fall: Der Vater des Antragstellers ist (Haupt-) Mieter einer Wohnung, die er an seinen Sohn untervermietet hat, der seinerseits Teile der Wohnung an den drogenabhängigen, seit November 2024 geschäfts- und prozessunfähigen Antragsgegner und mehrfach durch Gewalt gegen Mitmieter aufgefallenen Antragsgegner untervermietet hat. Das AG hat den Erlass eines einstweiligen Betretungsverbots abgelehnt. Die Beschwerde zum LG war erfolgreich. Das LG untersagte dem Antragsgegner, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Räumungsklage die Wohnung und insbesondere den untervermieteten Raum nebst Küche, Bad und Flur zur betreten.

Die Entscheidung: Der Antragsgegner ist zwar selbst spätestens seit November 2024 geschäfts- und damit prozessunfähig, wie sich nach Erlass der Ausgangsentscheidung durch das Sachverständigengutachten herausstellte. Der Antragsteller hat dennoch gemäß § 940a Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf ein Betretungsverbot. Nach dieser Vorschrift darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung (nur) wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum kommt zwar nur in Anwendungsfällen in Betracht, ein solcher ist aber von dem Antragsteller glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner hat nicht nur wiederholt ein gewalttätiges Verhalten gegenüber fremden Sachen an den Tag gelegt, sondern gegenüber der Nachbarin die Hand erhoben, einen weiteren Nachbarn tätlich angegriffen und dessen vier- oder fünfjährige Tochter sowie auch den Antragsteller selbst mit Gewalt bedroht. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht entfallen, da der Antragsgegner nicht dauerhaft in einer Klinik stationär untergebracht wurde, sondern zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuße ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 818 und in unserer Datenbank.


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