Recht → Miet- & Zivilrecht
Keine Haftung für rückgezahlten Vorschuss
Kostenrechnung
25.09.2025 (GE 15/2025, S. 742) Wenn eine Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren nicht ergeht, haftet der Kläger oder Antragsteller als Veranlasser für die Gerichtskosten. Dies gilt jedoch nicht bei einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Kostenbeamten.
Der Fall: Die Beklagte hatte sich gegen die Mietzahlungsklage auf Minderung wegen zahlreicher Mängel berufen und dafür Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Nach einem Beweisbeschluss zahlte sie einen Vorschuss von rund 4.000 € ein; danach wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Nach Ablauf von sechs Monaten zahlte der Kostenbeamte ihr den Vorschuss zurück und belastete die Klägerin mit dem Betrag. Die Erinnerung der Klägerin war erfolgreich.
Der Beschluss: Die Haftung der Klägerin als Veranlasserin des Verfahrens gelte hier nicht, weil die Rückzahlung des Vorschusses an die Beklagte ein objektiv schwerer Fehler gewesen sei. Die Vorschusspflicht sei eine endgültige Kostenpflicht, so dass auch bei einem Verfahren, das gerade in Stillstand ist, der Vorschuss nicht zurückgezahlt werden dürfe. Dieser sei vielmehr verbraucht worden.
Anmerkung: Die Entscheidung betrifft zwar einen Sonderfall, kann aber als Erinnerung dafür dienen, dass Kostenschuldner für die Gerichtskosten nicht nur der Entscheidungsschuldner ist, sondern bei fehlender Kostenentscheidung auch derjenige, der das Verfahren veranlasst hat. Das ist vor jeder Inanspruchnahme des Gerichts zu berücksichtigen.
Der Beschluss: Die Haftung der Klägerin als Veranlasserin des Verfahrens gelte hier nicht, weil die Rückzahlung des Vorschusses an die Beklagte ein objektiv schwerer Fehler gewesen sei. Die Vorschusspflicht sei eine endgültige Kostenpflicht, so dass auch bei einem Verfahren, das gerade in Stillstand ist, der Vorschuss nicht zurückgezahlt werden dürfe. Dieser sei vielmehr verbraucht worden.
Anmerkung: Die Entscheidung betrifft zwar einen Sonderfall, kann aber als Erinnerung dafür dienen, dass Kostenschuldner für die Gerichtskosten nicht nur der Entscheidungsschuldner ist, sondern bei fehlender Kostenentscheidung auch derjenige, der das Verfahren veranlasst hat. Das ist vor jeder Inanspruchnahme des Gerichts zu berücksichtigen.
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