Recht → Miet- & Zivilrecht
Angabe des Namens ist erforderlich
Signatur für Schriftsatz
26.08.2025 (GE 14/2025, S. 684) Die Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen sind zwar schon einige Jahre alt, bereiten aber manchen Anwälten noch Schwierigkeiten. Schon im Jahr 2017 hatte die Anwaltskammer darauf hingewiesen, dass auch eine einfache Signatur die Namensangabe erfordert.
Der Fall: Die Rechtsanwältin hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung mit einem Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg eingelegt und – ohne Namensangabe – mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ abgeschlossen. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung; die Rechtsbeschwerde war erfolglos.
Der Beschluss: Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung (NJW 2022, 3512), wonach die erforderliche einfache Signatur die Namensangabe erfordert. Schließlich sei auch bei einer Einzelkanzlei der Briefbogen nicht aussagekräftig, weil auch im Briefbogen nicht auftauchende angestellte Rechtsanwälte den Schriftsatz verfasst haben könnten. Die Fristversäumung sei auch verschuldet, weshalb eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 702 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung (NJW 2022, 3512), wonach die erforderliche einfache Signatur die Namensangabe erfordert. Schließlich sei auch bei einer Einzelkanzlei der Briefbogen nicht aussagekräftig, weil auch im Briefbogen nicht auftauchende angestellte Rechtsanwälte den Schriftsatz verfasst haben könnten. Die Fristversäumung sei auch verschuldet, weshalb eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 702 und in unserer Datenbank.
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