Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Auch bei Rückmeldung des Vermieters über Stilllegung seiner Empfängeradresse wirksam, aber …
Zugang einer mittels eMail ausgesprochenen Zustimmungserklärung des Mieters
10.06.2025 (GE 10/2025, S. 467) Der Eingang einer eMail (hier: Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhungserklärung) führt auch dann zum Zugang ihres Inhalts, wenn ein automatisierter Hinweis auf die Stilllegung der Adresse als Antwort ergeht. Gegebenenfalls muss der Absender aber einen anderen Kommunikationsweg nutzen.
Der Fall: Die Vermieterin hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen übersendet und ihn zur Zustimmung innerhalb einer gesetzlichen Frist aufgefordert. Der Mieter hat jedenfalls per eMail fristgemäß zugestimmt. Die Vermieterin hatte die Empfängeradresse zwar noch inne, nutzte sie aber nicht mehr, weshalb von seiner Seite aus eine automatisierte Rückantwort erfolgte mit dem Hinweis, dass diese eMail-Adresse stillgelegt worden sei und auch keine Weiterleitung erfolge.
Nach Fristablauf klagte die Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Mieter akzeptierte die Erhöhung im Prozess erneut, verwies jedoch auf die bereits von ihm per eMail erteilte und eine weitere per Briefpost übersandte Zustimmung.
Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Parteien für erledigt erklärt, so dass nur zu entscheiden war, wer die Verfahrenskosten trägt. Die Vermieterin argumentierte, eine schriftliche Zustimmung nicht erhalten zu haben und die eMail sei ihr aufgrund der Stilllegung der alten eMail-Adresse nicht zugegangen.

Die Entscheidung: Das AG Hanau hat entschieden, dass dem Inhaber einer eMail-Adresse eingehende Mails solange zugehen, wie diese aufrechterhalten wird. Eine automatisierte Rückmeldung unter Verweis, dass die Adresse stillgelegt sei, ändere daran nichts.
Zwischen Vertragspartnern sei der Absender aber in der Regel gehalten, einen anderen Kommunikationsweg zu wählen.
Das AG hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben, so dass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Seite ihre eigenen Kosten selbst trägt.
Die eMail des Mieters mit seiner Zustimmungserklärung sei der Vermieterin zugegangen, weil sie die Adresse (noch) innehatte. Die Rückmeldung mit dem Hinweis auf Stilllegung und Nichtweiterleitung ändere das nicht. Denn die eMail sei bereits mit Eingang auf dem eMail-Server der Vermieterin als zugegangen zu werten, was nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Allerdings bestünden zwischen Mietvertragsparteien gegenseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Mieter sei aufgrund der automatisierten Rückmeldung mit Nichtweiterleitung gehalten gewesen, der Klägerin die Zustimmung auf einem anderen zumutbaren Weg, etwa der Briefpost, zukommen zu lassen, da ihm bekannt gewesen sei, dass sie von seiner eMail nichts wusste. Die vom Mieter behauptete Übersendung auch per Post war zwar streitig, in der nach Verfahrenserledigung nur noch zu treffenden Kostenentscheidung ist jedoch eine Beweisaufnahme meist nicht vorgesehen, die Kosten werden vielmehr geteilt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 492 und in unserer Datenbank.


Links: