Recht → Miet- & Zivilrecht
Keine Verlängerung durch das Gericht
Vergleich mit Widerrufsvorbehalt
21.05.2025 (GE 8/2025, S. 369) Es ist alltägliche Gerichtspraxis, gerade in Mietprozessen, dass ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen wird, etwa um Rücksprache mit dem Mandanten zu halten. Eine Verlängerung der vereinbarten Widerrufsfrist durch das Gericht ist nicht zulässig. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerrufsfrist ist nicht möglich. Ebenso wenig kann ein Antrag auf Verlängerung der Widerrufsfrist als konkludenter Widerruf des Vergleichs ausgelegt werden.
Der Fall: Die Klägerin hatte sich den Widerruf des Prozessvergleichs durch befristete schriftliche Anzeige an das Gericht vorbehalten. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte kurz vor Fristablauf eine Verlängerung durch das Gericht.
Der Beschluss: Das Kammergericht verwarf den Antrag als nicht statthaft, weil eine Verlängerung nur für richterliche und gesetzliche Fristen möglich ist. Die Widerrufsfrist für einen Vergleich sei dagegen allein dem Willen der Parteien unterworfen, denn es handele sich um eine vertragliche Frist. Auch eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerrufsfrist komme nicht in Betracht, ebenso wenig wie eine Umdeutung des Antrags auf Verlängerung der Überdenkenszeit als Widerruf des Vergleichs.
Anmerkung: Der Prozessbevollmächtigte hätte den Vergleich vorsorglich widerrufen müssen mit dem Zusatz, dass ein Neuabschluss zu den bisherigen Bedingungen möglich sei.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 391 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das Kammergericht verwarf den Antrag als nicht statthaft, weil eine Verlängerung nur für richterliche und gesetzliche Fristen möglich ist. Die Widerrufsfrist für einen Vergleich sei dagegen allein dem Willen der Parteien unterworfen, denn es handele sich um eine vertragliche Frist. Auch eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerrufsfrist komme nicht in Betracht, ebenso wenig wie eine Umdeutung des Antrags auf Verlängerung der Überdenkenszeit als Widerruf des Vergleichs.
Anmerkung: Der Prozessbevollmächtigte hätte den Vergleich vorsorglich widerrufen müssen mit dem Zusatz, dass ein Neuabschluss zu den bisherigen Bedingungen möglich sei.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 391 und in unserer Datenbank.
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