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Linoleumboden: Hochwertigkeit durch Verlegeart und Müllraum statt offener Müllstandsfläche
Auslegung der Orientierungshilfe zum Mietspiegel
01.06.2016 (GE 10/2016, S. 626) Hochwertig im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel ist ein Linoleumboden in der Küche nicht in erster Linie durch den Materialpreis, sondern durch die Verlegeart, so das Landgericht Berlin. Der Entscheidung ist außerdem zu entnehmen, dass auf Putz liegende Heizungsrohre nicht mit dem Negativmerkmal der auf Putz liegenden Installation für Wasser und Abwasser verwechselt werden dürfen. Und: Ein geschlossener Raum für Mülltonnen ist genauso gut wie eine sichtbegrenzte Müllstandsfläche.
Der Fall: Vermieter und Mieter stritten sich um die Berechtigung einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht hatte die Mieter antragsgemäß dazu verurteilt, der Mieterhöhung zuzustimmen. Ihre Berufung, mit der sie vor allem die Bewertung einzelner Merkmale der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel durch das Amtsgericht monierten, wurde zurückgewiesen.

Das Urteil: Der in der Küche verlegte Linoleumboden sei in gutem Zustand und auch hochwertig. Dass er bei eBay zu einem geringen Preis angeboten werde, sei nicht entscheidend. Die Hochwertigkeit könne sich zwar aus dem Preis ergeben, aber auch aus der Art und Weise der Verlegung. Vorliegend sei das Linoleum nicht einfach ausgelegt, sondern zusätzlich seien Verlegeplatten und eine 19 mm starke Trittschalldämmung darunter aufgebracht worden. Außerdem sei der Belag vollflächig verklebt, und die Nähte seien verschweißt worden. Derart verarbeitet biete der Boden einen besseren Feuchtigkeitsschutz, ein Verrutschen und eine Faltenbildung seien ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Mieter seien auch überwiegend – in zwei von drei Zimmern – Stuckdecken vorhanden; bei der Frage des „Überwiegens“ komme es nur auf die Wohnräume an.
Zutreffend habe das Amtsgericht auch angenommen, dass sich die Be- und Entwässerungsinstallation überwiegend unter Putz befände. Die über Putz liegenden Heizungsrohre seien nämlich unbeachtlich, ebenso wie die Tatsache, dass in einer Ecke des Badezimmers ein Stück Abwasserleitung der darüber liegenden Wohnung sichtbar auf Putz verlaufe.
Schließlich: Der Vermieter habe sich zutreffend auf das wohnwerterhöhende Merkmal der „gepflegten Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung, nur den Mietern zugänglich“ berufen dürfen. Vorliegend befänden sich die Mülltonnen in einem abgeschlossenen, nur den Mietern zugänglichen, gefliesten und sauberen Hausflur, der auch nicht als Durchgangsflur, sondern ausschließlich als Müllstandsfläche diene.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 654 und in unserer Datenbank)


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