Recht → Miet- & Zivilrecht
Keine Kontrollpflichten des Mieters
Gastherme verliert Wasser
16.12.2015 (GE 21/2015, S. 1325) Bei einer Gastherme kann das Manometer die Notwendigkeit zum Nachfüllen von Wasser anzeigen; zur Kontrolle ist der Mieter allerdings nicht verpflichtet und haftet deshalb nicht für Schäden – so jedenfalls das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.
Der Fall: Der Mieter hatte dem Vermieter mitgeteilt, dass in der Therme für die Gasetagenheizung Brummgeräusche zu hören waren; eine Woche später teilte er mit, das Brummen habe aufgehört. Einen Monat später kam es während des Urlaubs des Mieters zu einem Defekt an der Therme, der auf einem zu geringen Wasserstand beruhte. Der Vermieter meinte, dafür sei der Mieter verantwortlich.
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. September 2015 wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Schadensersatzklage des Vermieters ab. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung sei der Mieter nicht verpflichtet, die Wasserstandsanzeige zu kontrollieren und die Therme aufzufüllen. Die mietvertragliche Vereinbarung der jährlichen Wartung, die ohnehin vom Vermieter durchzuführen sei, reiche nicht. Auch ein vorheriger Hinweis des Monteurs der Installationsfirma zur Notwendigkeit einer regelmäßigen Wasserstandskontrolle begründet keine vertragliche Verpflichtung des Mieters.
Anmerkung der Redaktion: Ob wirklich eine vertragliche Verpflichtung des Mieters zum Nachfüllen von Wasser wirksam vereinbart werden kann, wie es in dem Urteil heißt, ist zweifelhaft, denn nicht jeder Mieter ist technisch so geschickt, dass er dabei mögliche Schäden vermeidet. Empfehlenswert ist es aber allemal, im Mietvertrag die Soll-Werte für den Wasserdruck anzugeben und den Mieter zu verpflichten, das Manometer in unregelmäßigen Abständen, mindestens aber monatlich zu kontrollieren.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1409 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. September 2015 wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Schadensersatzklage des Vermieters ab. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung sei der Mieter nicht verpflichtet, die Wasserstandsanzeige zu kontrollieren und die Therme aufzufüllen. Die mietvertragliche Vereinbarung der jährlichen Wartung, die ohnehin vom Vermieter durchzuführen sei, reiche nicht. Auch ein vorheriger Hinweis des Monteurs der Installationsfirma zur Notwendigkeit einer regelmäßigen Wasserstandskontrolle begründet keine vertragliche Verpflichtung des Mieters.
Anmerkung der Redaktion: Ob wirklich eine vertragliche Verpflichtung des Mieters zum Nachfüllen von Wasser wirksam vereinbart werden kann, wie es in dem Urteil heißt, ist zweifelhaft, denn nicht jeder Mieter ist technisch so geschickt, dass er dabei mögliche Schäden vermeidet. Empfehlenswert ist es aber allemal, im Mietvertrag die Soll-Werte für den Wasserdruck anzugeben und den Mieter zu verpflichten, das Manometer in unregelmäßigen Abständen, mindestens aber monatlich zu kontrollieren.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1409 und in unserer Datenbank)