Recht → Miet- & Zivilrecht
„Kauf bricht nicht Miete“ gilt für Eigentümer nicht in Altfällen vor 2007
Telekommunikationsleitungen
19.10.2015 (GE 18/2015, S. 1129) Ein Grundstückseigentümer muss eine Telekommunikationsleitung, die auf seinem Grundstück endet, nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber dulden. Ein neuer Eigentümer wäre daran grundsätzlich nicht gebunden, so dass der Gesetzgeber seit dem 24. Februar 2007 angeordnet hat, dass die Mietrechtsvorschrift „Kauf bricht nicht Miete“ hier auch gilt, dies aber nur dann, wenn der Eigentumsübergang danach stattfand – so die ausführlich begründete Entscheidung des V. Senats des BGH.
Der Fall: Die Voreigentümerin hatte mit der Netzbetreiberin eine Vereinbarung getroffen, wonach Kabel auf dem Grundstück verlegt werden dürften. Der Vertrag war unter bestimmten Umständen kündbar mit der Folge, dass die Betreiberin die Vorrichtungen dann zu entfernen hatte. Später wurde das Grundstück geteilt; die Beklagten als Eigentümer eines Reihenendhauses wollten die Telekommunikationsleitungen unterbrechen, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Klage auf Unterlassung wehrte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, während das Landgericht ihr stattgab. Nach dem Telekommunikationsgesetz gelte der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ entsprechend, was auch auf Altfälle zutreffe.
Das Urteil: Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts au und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Richtig sei zwar, dass die Klägerin Eigentümerin der Telekommunikationsleitung auf dem Grundstück sei, da es sich um Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB handelt und nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks. Das ergebe sich aus der Vereinbarung mit der Voreigentümerin, wonach die Leitung zu einem vorübergehenden Zweck verlegt werden sollte. Eine Verpflichtung der neuen Eigentümer zur Duldung könne § 45a TKG nur dann entnommen werden, wenn die Eigentumsübertragung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift stattgefunden habe. Anderenfalls läge eine verfassungsrechtlich verbotene echte Rückwirkung vor. Das Urteil des Landgerichts sei auch nicht aus anderen Gründen zutreffend, denn vor dem Inkrafttreten des § 45a TKG sei § 566 BGB nicht anwendbar gewesen, weil der Gestattungsvertrag kein mietvertragsähnlicher Vertrag sei. Eine Duldungspflicht folge auch nicht aus § 76 TKG, der dann nicht eingreife, wenn es sich um Anlagenleitungen handele, die auf dem Grundstück enden, soweit es sich nicht um Netze der nächsten Generation handele.
Das Landgericht werde also zu prüfen haben, ob der Eigentumsübergang nach dem Inkrafttreten des TKG erfolgt sei. Eine Kündigung des Nutzungsvertrages sei dann nur von allen Eigentümern der Teilgrundstücke möglich. Bei einem Eigentumsübergang vor Inkrafttreten des § 45a TKG wären die Beklagten zwar nicht in den Nutzungsvertrag mit dem Voreigentümer eingetreten. In Betracht käme aber eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung durch schlüssiges Verhalten, was die Klägerin darzulegen hätte.
Anmerkung der Redaktion: Mit den „Netzen der nächsten Generation“, die der Eigentümer auch dann zu dulden hat, wenn die Leitungen auf seinem Grundstück enden (§ 76 TKG), sind Glasfaserkabel gemeint und wohl auch VDSL-Netze als Ergebnis der Aufrüstung bereits bestehender Kupferkabel (Geppert/Schütz, Beck‘scher TKG-Kommentar, Rn. 29 zu § 15a TKG).
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1153 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts au und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Richtig sei zwar, dass die Klägerin Eigentümerin der Telekommunikationsleitung auf dem Grundstück sei, da es sich um Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB handelt und nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks. Das ergebe sich aus der Vereinbarung mit der Voreigentümerin, wonach die Leitung zu einem vorübergehenden Zweck verlegt werden sollte. Eine Verpflichtung der neuen Eigentümer zur Duldung könne § 45a TKG nur dann entnommen werden, wenn die Eigentumsübertragung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift stattgefunden habe. Anderenfalls läge eine verfassungsrechtlich verbotene echte Rückwirkung vor. Das Urteil des Landgerichts sei auch nicht aus anderen Gründen zutreffend, denn vor dem Inkrafttreten des § 45a TKG sei § 566 BGB nicht anwendbar gewesen, weil der Gestattungsvertrag kein mietvertragsähnlicher Vertrag sei. Eine Duldungspflicht folge auch nicht aus § 76 TKG, der dann nicht eingreife, wenn es sich um Anlagenleitungen handele, die auf dem Grundstück enden, soweit es sich nicht um Netze der nächsten Generation handele.
Das Landgericht werde also zu prüfen haben, ob der Eigentumsübergang nach dem Inkrafttreten des TKG erfolgt sei. Eine Kündigung des Nutzungsvertrages sei dann nur von allen Eigentümern der Teilgrundstücke möglich. Bei einem Eigentumsübergang vor Inkrafttreten des § 45a TKG wären die Beklagten zwar nicht in den Nutzungsvertrag mit dem Voreigentümer eingetreten. In Betracht käme aber eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung durch schlüssiges Verhalten, was die Klägerin darzulegen hätte.
Anmerkung der Redaktion: Mit den „Netzen der nächsten Generation“, die der Eigentümer auch dann zu dulden hat, wenn die Leitungen auf seinem Grundstück enden (§ 76 TKG), sind Glasfaserkabel gemeint und wohl auch VDSL-Netze als Ergebnis der Aufrüstung bereits bestehender Kupferkabel (Geppert/Schütz, Beck‘scher TKG-Kommentar, Rn. 29 zu § 15a TKG).
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1153 und in unserer Datenbank)
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