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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Außerbesitzsetzung des Untermieters nach § 940 a ZPO
Räumungsverfügung
21.09.2015 (GE 16/2015, S. 1002) Der Vermieter kann vom Untermieter nur die Herausgabe derjenigen Räume und Flächen verlangen, die dem Untermieter tatsächlich zum Gebrauch überlassen worden sind.
Der Fall: Der Vermieter hatte einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen den Mieter und fand bei der Vollstreckung mehrere Untermieter vor, von denen er vorher nichts gewusst hatte. Er beantragte eine Räumungsverfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO. Das Amtsgericht erließ die Verfügung nur hinsichtlich der jeweils zur Untermiete überlassenen Räume. Der Vermieter legte dagegen sofortige Beschwerde ein.

Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 67 („geborener“ Einzelrichter) wies die Beschwerde zurück. Der zur Räumung verurteilte Mieter habe dem Untermieter nicht die gesamte Mietsache überlassen, sondern jeweils lediglich ein Zimmer sowie die im Untermietvertrag näher bezeichneten„Gemeinräume“. Die übrigen (Wohn-) Räume seien ebenfalls vertragswidrig, jedoch aufgrund eigenständiger Untermietverträge an – auch im einstweilige Verfügungsverfahren gesondert in Anspruch genommene – Dritte überlassen und vermietet. Insoweit sei der Antragsgegner (des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) nicht passivlegitimiert, weil er diese Räume nicht im Besitz habe. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus § 546 Abs. 2 BGB. Die Rückgabepflichten des Dritten bezögen sich nur auf die zur Untermiete überlassenen Räume, nicht auf die gesamte Wohnung, da nur der Besitzer in der Lage ist, den Rückforderungsanspruch des Vermieters gem. § 546 Abs. 2 BGB zu erfüllen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1035 und in unserer Datenbank)


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