Recht → Miet- & Zivilrecht
Kein bloßes Durchreichen der Hausgeldabrechnung – Betriebskosten müssen aufgeschlüsselt werden
Auch in vermieteten Eigentumswohnungen
15.04.2015 (GE 5/2015, S. 286) Die Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung ist nicht ordnungsgemäß, wenn lediglich die Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft durchgereicht wird. Sofern die getrennte Abrechnung der auf die kalten Betriebskosten einerseits und die Heiz- und Warmwasserkosten andererseits gezahlten Vorschüsse mietvertraglich vereinbart wird, müssen diese auch in der Betriebskostenabrechnung getrennt verrechnet werden.
Der Fall: Der Vermieter einer Eigentumswohnung rechnete über deren Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen und nicht - wie mietvertraglich vereinbart - nach Wohnfläche ab, ohne den Verteilungsschlüssel zu erläutern. Außerdem erfolgte keine Aufteilung der auf die kalten Betriebskosten einerseits und die Heiz- und Warmwasserkosten andererseits gezahlten Vorschüsse, obwohl eine getrennte Abrechnung und getrennte Vorschüsse vereinbart waren.
Der Mieter hielt die darauf fußende Betriebskostennachforderung für unbegründet.
Das Urteil: Dieser Auffassung folgte das AG Mitte und wies die Klage des Vermieters ab. Die Hausgeldabrechnung könne nur dann der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn die Abrechnung die Angaben des Vermieters zu seinem Miteigentumsanteil enthalte, welcher der Wohn-/Nutzfläche entsprechen müsse, was hier nicht ersichtlich sei.
Zudem hätte der Vermieter getrennt nach den Vorschüssen für kalte Betriebskosten einerseits und denjenigen für Heizungs- und Warmwasser abrechnen müssen, da eine getrennte Abrechnung vereinbart worden sei.
Anmerkung: Dem Urteil ist hinsichtlich des für unzulässig gehaltenen Durchreichens der Hausgeldabrechnung zuzustimmen. Zwar können Miteigentumsanteil und Wohnfläche identisch sein.
Das muss aber bei vereinbartem Umlageschlüssel „Wohn-/Nutzfläche” aus der Abrechnung hervorgehen. Zudem müssen die in der Hausgeldabrechnung auf den Eigentümer umgelegten Kosten nicht identisch sein mit den auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten.
Fraglich ist, ob allein aus der Vereinbarung über die getrennte Abrechnung der auf die kalten Betriebskosten einerseits und die Heiz- und Warmwasserkosten andererseits gezahlten Vorschüsse sich zwingend ergibt, dass die Vorschüsse auch getrennt in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen werden müsse.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 327 und in unserer Datenbank)
Der Mieter hielt die darauf fußende Betriebskostennachforderung für unbegründet.
Das Urteil: Dieser Auffassung folgte das AG Mitte und wies die Klage des Vermieters ab. Die Hausgeldabrechnung könne nur dann der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn die Abrechnung die Angaben des Vermieters zu seinem Miteigentumsanteil enthalte, welcher der Wohn-/Nutzfläche entsprechen müsse, was hier nicht ersichtlich sei.
Zudem hätte der Vermieter getrennt nach den Vorschüssen für kalte Betriebskosten einerseits und denjenigen für Heizungs- und Warmwasser abrechnen müssen, da eine getrennte Abrechnung vereinbart worden sei.
Anmerkung: Dem Urteil ist hinsichtlich des für unzulässig gehaltenen Durchreichens der Hausgeldabrechnung zuzustimmen. Zwar können Miteigentumsanteil und Wohnfläche identisch sein.
Das muss aber bei vereinbartem Umlageschlüssel „Wohn-/Nutzfläche” aus der Abrechnung hervorgehen. Zudem müssen die in der Hausgeldabrechnung auf den Eigentümer umgelegten Kosten nicht identisch sein mit den auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten.
Fraglich ist, ob allein aus der Vereinbarung über die getrennte Abrechnung der auf die kalten Betriebskosten einerseits und die Heiz- und Warmwasserkosten andererseits gezahlten Vorschüsse sich zwingend ergibt, dass die Vorschüsse auch getrennt in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen werden müsse.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 327 und in unserer Datenbank)
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