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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Der Berliner Mietendeckel: Was ist nun zu tun?
„Fahrplan“ für Eigentümer mit den nächsten Stationen
GE 3/2020, 163 - Der Berliner Mietendeckel ist vom Abgeordnetenhaus am 30. Januar 2020 verabschiedet worden. Das Gesetz muss, bevor es in Kraft treten kann, vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses unterschrieben und im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin veröffentlicht werden; Letzteres soll nach Angaben der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Lompscher, entweder am 21. oder 28. Februar der Fall sein. In Kraft tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt; § 5 des Gesetzes („Überhöhte Mieten“) tritt neun Monate nach der Verkündung in Kraft. Nachstehend eine Art „Fahrplan“ für Vermieter, der die wichtigsten Stationen enthält.
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Berliner Mietendeckel
Gesetzestext und erste Schritte
Am 30. Januar 2020 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das umstrittene Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) beschlossen, den sogenannten Mietendeckel. Wir haben zu diesem Thema eine eigene Rubrik auf unserer Homepage erstellt, in der Sie aktuelle Informationen finden.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 3/20 - 3./4. Kalenderwoche
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Fälliges Wohngeld: Leistungsklage manchmal unzulässig
Anzeige der Masseunzulänglichkeit
GE 24/2019, S. 1612 - Stellt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, zeigt er dem Insolvenzgericht die (ggf. auch nur drohende) Masseunzulänglichkeit („nichts mehr zu holen“) an. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällige Wohngeldforderungen sind Neumasseverbindlichkeiten, die nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage von mehreren Berichten die Fortdauer der Masseunzulänglichkeit dargelegt, und ist dem ein Neugläubiger nicht entgegengetreten, so ist eine gleichwohl geltend gemachte Zahlungsklage des Neugläubigers unzulässig.
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Keine unbefristete Belegungsbindung durch Gemeinde zulässig
Subventionierter Grundstücksverkauf
GE 24/2019, S. 1609 - Bei im 3. Förderweg gebauten Sozialwohnungen werden Belegungsrechte individuell vereinbart. Ohne zeitliche Begrenzung ist das allerdings nicht zulässig, so dass nach einem angemessenen Zeitraum die Belegungsbindung wegfallen muss.
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Mieterhöhungsverlangen in der Zeitzone zwischen zwei Mietspiegeln
Der neuere sticht
GE 24/2019, S. 1604 - Auch wenn ein Mieterhöhungsverlangen mit dem (seinerzeit noch aktuellen) Berliner Mietspiegel 2017 begründet wurde, ist vom Gericht im Mieterhöhungsrechtsstreit von Amts wegen der Berliner Mietspiegel 2019 heranzuziehen, wenn das Mieterhöhungsverlangen nach dessen Erhebungsstichtag (1. September 2018) zugegangen ist und der neue Mietspiegel zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits vorliegt.
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Nutzungsrecht verschafft nicht zugleich auch Besitzrecht
Mitbesitz
GE 24/2019, S. 1602 - Wenn die Mietsache nur über nicht mitvermietete Verkehrsflächen erreicht werden kann, fragt es sich, welche Rechte der Mieter geltend machen kann, wenn der Vermieter Veränderungen an der Verkehrsfläche vornimmt. Das OLG Dresden meint: Das Recht des Mieters auf Mitbenutzung einer Verkehrsfläche verschafft ihm keinen Mitbesitz an der Verkehrsfläche.
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Kündigung wegen Eigenbedarfs bei Suizidgefahr
Keine Räumung
GE 23/2019, S. 1535 - Positiv festgestellte Selbstmordgefahr steht einer Räumung nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs entgegen. Das Gericht kann dann die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Dauer anordnen.
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Streitwert für Klage auf Löschung im Grundbuch
10 % des Verkehrswerts
GE 23/2019, S. 1539 - Der Streitwert für die Klage auf Löschungsbewilligung einer erloschenen Vormerkung ist mit 10 % des Verkehrswerts des Grundstücks zu schätzen.
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Fristgerechte Kündigung bei Zahlungsrückstand auch erschwert
Geschütztes Marktsegment
GE 23/2019, S. 1538 - Seit einigen Jahren besteht ein Kooperationsvertrag zwischen dem Land Berlin und den landeseigenen Wohnungsunternehmen, der wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen helfen soll. Mieter in diesem sogenannten „Geschützten Marktsegment“ haben besondere Rechte, wie jetzt das LG Berlin entschieden hat.
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