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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Stichtagsmiete bei Leerstand?
Mietendeckel
GE 9/2020, S. 566 - Frage:
Ich bin dabei, einen Mietvertrag neu abzuschließen. Die Wohnung stand zum Zeitpunkt des sogenannten Stichtages am 18. Juni 2019 leer, weil erhebliche Umbaumaßnahmen erfolgten. Dem Gesetzestext kann ich nicht so recht entnehmen, was ich nun als Stichtagsmiete in das Auskunftsformular des Grundeigentum-Verlages eintragen soll. Man könnte natürlich die Miete heranziehen, die bei Ende des vorangegangenen Mietverhältnisses vereinbart war, d. h. 153 € für 46 m².
Man könnte aber auch „0,00 €“ angeben, weil zum Zeitpunkt des Stichtages keine Miete vereinbart war. Unzutreffend ist auch der Passus aus dem Gesetz, dass die Wohnung vor dem 23. Februar 2020 NOCH NIE als Wohnung vermietet gewesen ist. Gibt es eine Empfehlung, wie hier zu verfahren ist? HV M. W., Berlin
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Rückzahlung überhöhter Miete?
Mietendeckel
GE 9/2020, S. 569 - Frage:
Bei der Umsetzung des Mietendeckels sind Unsicherheiten bzgl. der Kappungsgrenze aufgetreten. Unklar ist, wann sich die ab 22. November 2020 wirkende Mietkappung auswirkt. Beispiel: Die vereinbarte Miete beträgt bei einer 107 m² großen Wohnung 20 €/m², die Stichtagsmiete 19 €/m². Hier werden ab 1. März 2020 nur 19 €/m² gezahlt. Die Mietobergrenze beträgt lt. Tabelle, den Ausstattungsmerkmalen und bei guter Lage zzgl. 20 % 13,84 €/m². Wann muss der Vermieter den Differenzbetrag an den Mieter erstatten (hier also 6,16 €/m²)? Ab 1. Dezember 2020 oder rückwirkend ab 1. März 2020? Und muss er dann nur den betreffenden oder allen Mietern die genaue Berechnung vorlegen? Wir hatten die Mieter bis 22. April 2020 lediglich „pauschal“ über die Berechnung der Mietobergrenzen informiert. Vermieterkollegen haben vielfach schon die berechnete Mietobergrenze mitgeteilt. S. G., Berlin
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Heizölpreise
in Berlin
GE 9/20 - 15./16. Kalenderwoche
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 8/20 - 13./14. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 8/20 - 13./14. Kalenderwoche
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Behandlung von Rohrleitungswärme bei mangelhaft gedämmten Heizungsrohren im Wohnungseigentum
WEG-Heizkostenabrechnung
GE 7/2020, S. 443 - § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach bei freiliegenden, überwiegend ungedämmten Leitungen der Wärmeverteilung der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, ist nicht nur im Mietrecht (BGH GE 2017, 709), sondern auch im Wohnungseigentumsrecht auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Rohrleitungen nicht analog anwendbar. In den Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe kann eine Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 1 und 2 HeizkostenV (Kostenverteilung in Sonderfällen) erfolgen, wenn von den elektronischen Heizkostenverteilern infolge der Rohrwärmeverluste weniger als 20 % der abgegebenen Wärmemengen erfasst wird.
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Schweigen des Vermieters auf Bitte des Mieters um Einsicht in Betriebskostenbelege keine Verweigerung
Geschäftssitz bei Zweigniederlassungen
GE 7/2020, S. 441 - Das bloße Schweigen des Vermieters auf eine Terminsanfrage des Mieters zur Einsicht in die Belege für die Betriebskostenabrechnung stellt für sich noch keine Verweigerung der Belegeinsicht dar.
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Corona ist an allem schuld
Namen & Nachrichten
GE 7/2020, S. 418 - Dass Krisen Chancen bieten, hat auch die Berliner Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, begriffen. Krisen bieten auch die Chancen, vom eigenen Versagen abzulenken.
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Fernfahrerbeherbergung keine Wohnnutzung
Ob eine Wohnnutzung gegeben ist, richtet sich primär nach objektiven Kriterien
GE 7/2020, S. 434 - Bei der räumlich beengten Unterbringung von Fernfahrern eines Unternehmens in einem Gebäude mit einer Gemeinschaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemeinschaftsbädern in Mehrbettzimmern, deren Belegung einem ständigen Wechsel unterzogen ist, handelt es sich nicht um eine Wohnnutzung. Vielmehr spricht vieles dafür, dass eine derartige Nutzung als Beherbergung einzustufen ist, die durch eine genehmigte Wohnnutzung nicht mehr gedeckt ist.
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