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Archiv / Suche


Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Entfernung einer Windanlage
Streitwert bei Störungsbeseitigung
GE 13/2021, S. 794 - Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück (hier durch ein Windrad), bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet.
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Vorzeitige Abberufung des Verwalters und Bestellung eines neuen
Klägers Beschwer
GE 12/2021, S. 740 - Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist– regelmäßig – nach seinem Anteil am restlichen Verwalterhonorar zu bemessen. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Bestellung eines neuen Verwalters.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 14/21 - 26./27. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 14/21 - 26./27. Kalenderwoche
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Pflichtwidrig verzögerte Regulierung eines Leitungswasserschadens und Mitverschulden
Schadensersatzanspruch in der Wohngebäudeversicherung einer WEG
GE 12/2021, S. 734 - Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens Ersatz in Gestalt entgangener Mieteinnahmen verlangen. Den Wohnungseigentümer andererseits kann im Einzelfall die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.
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Kein Anspruch gegen den Mitmieter einer Wohngemeinschaft auf Kündigung des Mietvertrags
Anders nur bei treuwidriger Verweigerung
GE 12/2021, S. 731 - Bei einer privaten Wohngemeinschaft auf Basis eines von mehreren Personen als gemeinsame Mieter begründeten Mietverhältnisses handelt es sich nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft, sondern um eine BGB-Gesellschaft, die keinem Gesellschafter einen Aufhebungsanspruch in Form eines Anspruchs auf Kündigung durch die übrigen Mitmieter verschafft, es sei denn, dass im Einzelfall das Festhalten am Mietvertrag treuwidrig wäre.
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Gestaffelte Mieterhöhungen nach Modernisierung
Mehrere trennbare Maßnahmen
GE 12/2021, S. 731 - Eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ist erst nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen möglich. Handelt es sich aber um zahlreiche tatsächlich trennbare Maßnahmen, kann auch nach Abschluss von einzelnen Maßnahmen hierfür die Miete erhöht werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
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Basiszinssatz
gemäß § 274 Abs. 1 BGB
GE 14/21 - ab 1. Juli 2021
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Zahlungsanspruch der Betreiber von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegen öffentliche Hand
BGH hält den Rechtsweg bei den Sozialgerichten für gegeben
GE 11/2021, S. 671 - Ob ein Vermieter aus der Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers einen einklagbaren Anspruch hat und welcher Rechtsweg eröffnet ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Kammergericht hatte gemeint, es handele sich um eine privatrechtliche Selbstverpflichtung, für die der ordentliche Rechtsweg gegeben sei (KG vom 11. Juni 2019 - 11 W 2/19 -, GE 2019, 917). Der BGH hatte bereits in einer früheren Entscheidung angedeutet, dass er eher den Weg zu den Sozialgerichten für den gegebenen hält (GE 2020, 1492). Jetzt entscheidet er sich endgültig: Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden „Kostenübernahmeschein“ eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
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Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod
Keine Erbenhaftung für Verunreinigungen
GE 11/2021, S. 673 - Wenn der Mieter stirbt, in der Wohnung verwest und dadurch die Ursache für Verunreinigungen setzt: Hat er dann den vertragsgemäßen Gebrauch überschritten? Hiermit u. a. befasst sich die Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, das im „schönsten“ Juristendeutsch formuliert: „Das Sterben in der gemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauches dar.“
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