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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Kein Anspruch der WG auf Mieterauswechslung
Vermietung an Wohngemeinschaft
GE 12/2022, S. 611 - Nach verbreiteter Ansicht erklärt der Vermieter bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft konkludent im Voraus eine Zustimmung zum Mieterwechsel. Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin sah das anders (GE 2021, 1262) und ist mit ausführlicher Begründung vom BGH schon nach wenigen Monaten bestätigt worden.
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Rattenplage: Alle Mieter mussten ausziehen
Nutzungsuntersagung durch Bauaufsicht
GE 11/2022, S. 556 - Bei einem bauordnungswidrigen Zustand kann die Behörde zur Gefahrenabwehr eine Nutzungsuntersagung anordnen, wie unlängst das OVG Berlin-Brandenburg in einem Fall entschieden hat, in dem für das Miethaus ein zweiter Rettungsweg nicht vorhanden war (GE 2021, 1207). Das ist auch bei einem Rattenbefall möglich.
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Kein eigener Anspruch des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen gegen das JobCenter
Direktzahlung der Miete durch den Staat
GE 11/2022, S. 554 - Der Sozialhilfeempfänger hat einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Aufwendungen. Diesen Anspruch kann der Vermieter aber selbst dann nicht direkt geltend machen, wenn die Miete direkt vom JobCenter an ihn bezahlt wird. Das gilt nicht nur für laufende Mietzahlungen, sondern auch für Betriebskostennachforderungen.
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Alter und lange Mietdauer allein begründen keine Härte
Eigenbedarfskündigung
GE 11/2022, S. 552 - Nach § 574 BGB kann ein Mieter einer Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte darstellen würde. Er hat jedoch die Obliegenheit, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen.
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Landgericht Berlin hält Untervermietung auch bei Einzimmerwohnungen für möglich
Derzeitige Rechtslage erlaubt diese Verfahrensweise aber nicht
GE 11/2022, S. 551 - Die für den Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zur Untervermietung maßgebliche Vorschrift (§ 553 BGB) lautet in ihrem Satz 1 wie folgt: „Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.“ Ein Teil des Wohnraums: Dazu hat kürzlich schon das Amtsgericht Mitte (GE 2021, 189 mit ablehnender Anmerkung Bieber GE 2021, 152) gemeint, dass das auch bei einer Einzimmerwohnung zutreffen könne, und zwar dann, wenn ein Schlüssel einbehalten und persönliche Gegenstände zurückgelassen worden seien, weil in einem solchen Fall keine Aufgabe der Wohnung vorliege und (Mit-) Gewahrsam des Mieters fortbestehe. Auf dieser Linie liegt eine neue Entscheidung der ZK 67 des Landgerichts Berlin mit dem kryptischen Leitsatz: „Auch eine Einzimmerwohnung kann tauglicher Gegenstand der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.“ Immerhin hat das Landgericht (ZK 67) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Durch die Reform geänderte Zuständigkeit des AG auch für die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE
WEG-Sachen
GE 10/2022, S. 511 - Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, ist der BGH daran zwar gebunden, gleichwohl unterliegt diese Entscheidung keiner weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung.
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Grundlos verweigerte Wohnungsbesichtigung
Kündigung erfolgreich
GE 10/2022, S. 507 - Weigert sich der Mieter, die Wohnung vom Eigentümer besichtigen zu lassen, kann dies sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 12/22 - 21./22. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 12/22 - 21./22. Kalenderwoche
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Ursache in der Bausubstanz reicht aus
Minderung bei Schimmelbefall
GE 10/2022, S. 504 - Der Mieter, der wegen Schimmelbefall mindern will, muss den Mangel beweisen; alsdann hat der Vermieter nachzuweisen, dass kein Baumangel vorliegt. Das LG Berlin meint, auch wenn kein Baumangel vorliegt, habe der Vermieter sich nicht entlastet, wenn die Ursache für die Schimmelbildung in der Bausubstanz zu sehen ist.
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