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Archiv / Suche


Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Steuerlicher Abzug von größeren Instandhaltungen und Modernisierungen
GE 14/03, Seite 934 - Über die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung zwischen Herstellung und Erhaltung (Urteile zum anschaffungsnahen Aufwand vom 12. September 2001, Az. IX R 52/00 und IX R 39/97) wurde ausführlich berichtet. Diese gefestigte und weitgehend höchstrichterlich einheitliche Rechtsprechung wird m. E. mittelfristig Bestand haben, auch wenn sie in Teilen nicht überzeugt.
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Schadstoffbelastung
Verantwortlichkeit des Vermieters muß der Mieter beweisen
GE 14/03, Seite 920 - Die Rechtsprechung zu Feuchtigkeitsschäden wird vielfach dahin verallgemeinert, daß der Vermieter immer beweisen müsse, daß die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stamme (vgl. zum Vorgehen LG Berlin GE 2003, 459 mit ablehnender Anmerkung von Schach GE 2003, 428). Jedenfalls gilt bei einer mieterbehaupteten Schadstoffbelastung der Luft nicht die Sphärentheorie, so daß der Mieter die Beweislast auch für die Ursachen hat.
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BGH korrigiert
Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für die Zeit vor der Anordnung
GE 14/03, Seite 919 - Die bisher herrschende Rechtsprechung ging davon aus, daß ein Zwangsverwalter nur dann über Betriebskosten abrechnen muß, wenn seine Bestellung im Abrechnungszeitraum erfolgte. Der BGH hat nunmehr die Abrechnungspflicht erweitert.
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Hausratsversicherung
Nicht für entfernte Garage
GE 14/03, Seite 918 - Eine Garage ist in der Hausratsversicherung nur dann mitversichert, wenn sie in der Nähe der Wohnung liegt. Gerade in Großstädten kann nicht immer eine Garage in unmittelbarer Nachbarschaft gemietet werden; was Nähe im Sinne der Versicherungsbedingungen heißt, kann zweifelhaft sein.
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Kündigungsrecht des Mieters auch bei Staffelmiete nicht ausschließbar?
GE 14/03, Seite 929 - Nach § 557 a Abs. 3 BGB kann das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluß der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Demgegenüber heißt es in § 573 c BGB, daß für den Mieter die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist, und daß eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Die Vorschriften widersprechen einander, denn während § 557 a von einem zeitweiligen Ausschluß des Kündigungsrechts ausgeht, verbietet § 573 c eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten für den Wohnraummieter. Sternel meint, der Gesetzgeber habe das Problem „wohl nicht gesehen“ (ZMR 2002, 4, Anm. 116).
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Der Vermittlungskompromiß
Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen: Was nicht kommt
GE 14/03, Seite 914 - Immer wieder werden wir gefragt, welche von den geplanten Änderungen durch das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom 16. Mai 2003, BGBl. 2003, Teil I, S. 660, nicht verwirklicht wurden. Hier ist die Liste.
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Nicht dramatisch?
Mieterhöhungen in Sozialwohnungen
GE 14/03, Seite 910 - Aufgrund einer mißverständlichen Darstellung sei es zu einer Veröffentlichung gekommen, wonach die Mieten der Sozialwohnungen im nächsten Jahr um durchschnittlich 0,40 EUR/m2 monatlich, im Jahr 2005 um 0,56 EUR/m2 monatlich und im Jahr 2006 um 0,98 EUR/m2 monatlich angehoben würden. Die Berechnungen seien nicht korrekt, teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit.
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Baugesetzbuch
GE 14/03, Seite 900 - Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bereitet eine Novellierung des Baugesetzbuchs vor.
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"Vermieter-Mietspiegel"
GE 14/03, Seite 900 - 50 Mio. EUR Zusatzrendite habe der Mietspiegel 2003 für die Berliner Vermieter aufgrund der geänderten Spannenausweisung gebracht.
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Anschlußförderung
GE 14/03, Seite 900 - Die Wohnungsbaugesellschaft DEGEWO hat für das von ihr verwaltete Fondsobjekt Augsburger/Passauer Straße den Mietern die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach einer Mieterhöhung um einen Monat verlängert.
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