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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Einzelne Mietvertragsklauseln auf dem Prüfstand
Schlüsselhinterlegung, Lüften und Heizen, Benutzung des Treppenhauses, Abstellen von Fahrrädern
GE 20/06, Seite 1264 - Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, bei längerer Abwesenheit die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter den Hinterlegungsort mitzuteilen, ist – jedenfalls in der üblichen allgemeinen Form – unwirksam –, meint jedenfalls das AG Schöneberg. Dasselbe gelte für die Klausel über eine bestimmte Mindestbeheizung während seiner Abwesenheit und das Schließen der Fenster. Der Mieter dürfe auch das Treppenhaus über seiner Wohnung zu Besuchszwecken betreten und Fahrradabstellplätze im Innenhof nutzen.
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Wie kommen Vermieter an ihr Geld?
Wenn der Mieter stirbt
GE 20/06, Seite 1272 - Stirbt der Mieter, so stellt sich die Frage nach der Weiterführung oder der Beendigung des Mietverhältnisses und damit der langfristigen Sicherung der Einkünfte aus dem Mietobjekt. Hier geht es um Mietforderungen und Nebenkosten, aber auch um Fragen der Abwicklung des Mietverhältnisses, insbesondere um die Durchführung von Renovierungsarbeiten und um Realisierung etwaiger Schadensersatzforderungen.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 20/06 - 42. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 20/06 - 40./41. Kalenderwoche
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60.000 Wohnungen
GE 19/06, Seite 1177 - Als kürzlich die Meldung in den Zeitungen stand, statt 300.000 Geschoßwohnungen noch Mitte der 90er Jahre seien im letzten Jahr nurmehr 60.000 Wohnungen fertiggestellt worden, wurde das ohne Kommentare seitens der verantwortlichen Politiker zur Kenntnis genommen. Daß der relative Rückgang in Berlin noch viel stärker war, versteht sich von selbst – eine nennenswerte Neubauproduktion findet hier nicht mehr statt, teure Randbereiche ausgenommen.
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Ende des bezirklichen Durcheinanders der letzten Jahre?
Auf einheitliche Basis gestellt: Die Freistellung von Sozialwohnungen
GE 19/06, Seite 1188 - Sozialwohnungen dürfen nur an Wohnberechtigte vermietet werden. Dieser Grundsatz ist in den vergangenen Jahren – mit Recht – vielfach durchbrochen worden. Ende 2005 unterlagen von 224.000 Berliner Sozialwohnungen nur noch 80.000 (36 %) einer Belegungsbindung (vgl. Finger GE 2006, 1128). Der Rest ist freigestellt. Zum größeren Teil durch Freistellung ganzer Gebiete, zum Teil im Wege individueller Freistellung. Aufgrund ihrer Miethöhe, aber auch anderer Faktoren finden sich immer weniger interessierte Wohnberechtigte (vgl. GE 2006, 998). Die in Berlin zuständigen Bezirksämter haben bislang eine wenig durchschaubare Freistellungspraxis entwickelt. Durch neue Ausführungsvorschriften (vgl. Wortlaut Seite 1218) drängt der Senat auf Vereinheitlichung.
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Bleileitungen
Wer zahlt Austausch?
GE 19/06, Seite 1192 - Frage: Die Berliner Wasserbetriebe tauschen in Borsigwalde demnächst alte Bleirohre gegen neue aus.
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Musizieren
Wann und wie laut erlaubt?
GE 19/06, Seite 1193 - Frage: Für mich als Eigentümer ist die Frage brennend aktuell, wie ich zwei koreanischen Musikstudentinnen die Möglichkeit des Musizierens und Übens in ihren neuen Mieträumen genehmigen und was ich den anderen Mietern des Hauses zumuten kann?
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Vermieter müssen höllisch aufpassen
Verjährung von Ersatzansprüchen: Schon vor Mietende und schon vor Entstehen des Anspruchs
GE 19/06, Seite 1196 - Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten, wenn nicht im Mietvertrag eine längere Frist in zulässiger Weise vereinbart wurde (§ 548 Abs. 1 BGB). Das Tückische: Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dieser Zeitpunkt kann auch vor Ende des Mietverhältnisses liegen. Und das Kuriose: Die Verjährung gilt auch für Ansprüche wie etwa Schönheitsreparaturen, die zum Verjährungsbeginn (Rückgabe der Mietsache) noch gar nicht entstanden sind, sondern – siehe Schönheitsreparaturen – erst zum Mietvertragsende entstehen. Dies haben das OLG Düsseldorf und auch – erneut – der BGH entschieden.
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Erst nach Einsichtnahme
Einwendungen gegen Betriebskosten
GE 19/06, Seite 1202 - Einwendungen des Mieters gegen eine Betriebskostennachforderung sind nur dann erheblich, wenn er sie nach Einsicht in die Rechnungsunterlagen konkretisiert. Er kann ausnahmsweise auch Fotokopien der Rechnungsbelege verlangen. Allein aus einer Kostensteigerung können Bedenken gegen die materielle Berechtigung des Kostenansatzes nicht hergeleitet werden. Hausmeisterkosten für eine aus mehreren Gebäuden bestehende Liegenschaft können kraft vertraglicher Vereinbarung auch auf ein nicht von ihm betreutes Objekt umgelegt werden.
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