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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Berliner Durchführungsvorschriften zur Energieeinsparverordnung
Neuregelungen bremsen energetische Modernisierung und treiben Kosten in die Höhe
GE 17/2008, 1075 - Der Berliner Senat hat eine neue Berliner Durchführungsverordnung zu EnEV erlassen. Die Verordnung vom 17. Juli 2008 (GVBl. Berlin Seite 222, im Wortlaut Seite 1114 ff abgedruckt) löst die bisherige DVO von Ende 2005 ab und verursacht bei den Grundstückseigentümern mehr Verwaltungsaufwand und höhere Kosten, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist. Die Durchführungsverordnung soll auf Landesebene sicherstellen und kontrollieren, dass Bauherren bei Neubau und Modernisierung die Bestimmungen der Energiesparverordnung (EnEV) beachten. Zentrale Neuerung ist die Einführung eines „Sachverständigen für energiesparendes Bauen“, der - sofern Gebäude in Berlin betroffen sind - in Berlin seinen Geschäftssitz haben muss und deftige Honorare in Rechnung stellt.
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Bauverträge
Haus & Grund und ZDB bieten kostenlose Vertragsmuster
GE 17/2008, 1076 - Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund haben gemeinsam zwei Bauvertragsmuster entwickelt, die ab sofort kostenlos bei ZDB-Meisterbetrieben, in Haus & Grund-Ortsvereinen und im Internet zu erhalten sind.
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Farbliche „Gestaltung“ der Wände
Was muss ich dulden und was nicht?
GE 17/2008, 1080 - Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
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Der Nachbar baut
Anspruch auf Einsicht in Bauantrag?
GE 17/2008, 1082 - Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
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Unterschiedliche Nutzergruppen mit unterschiedlicher Messtechnik
Art der notwendigen Heizkosten-Vorerfassung
GE 17/2008, 1092 - Werden beim Betrieb von Zentralheizungen oder bei gewerblicher Wärmelieferung die Heiz- und Warmwasserkosten der Nutzer nicht mit „gleichen Ausstattungen“ erfasst, muss zunächst eine Vorerfassung der Nutzergruppen mit gleicher Ausstattung erfolgen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV). Diese Vorerfassung erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird. So der Bundesgerichtshof, der damit recht genüsslich eine Heizkostenabrechnung der - auch anonymisiert unschwer erkennbaren - Abrechnungsfirma „t.“ auseinandernimmt.
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Rechte des WEG-Verwalters
WEG-Verwalter darf Sonderumlagen einziehen
GE 17/2008, 1104 - Ein Verwalter, der durch Vertrag zur Einziehung von Wohngeld-/Hausgeldzahlungen auch im eigenen Namen ermächtigt ist, ist im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, die Zahlung von Sonderumlagen an sich zu verlangen. Die Sonderumlagen sind in einem solchen Fall mit Vorschusszahlungen auf Grundlage eines Wirtschaftsplans vergleichbar, zu deren Einziehung der Verwalter unzweifelhaft ermächtigt ist.
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Verzinsung der Mietkaution
Umsatzsteuerpflicht für nicht ausgezahlte Kautionszinsen
GE 17/2008, 1106 - Das FG Hamburg entschied mit Urteil vom 12. Dezember 2007 (Az. 6 - K - 74/06), dass ein umsatzsteuerliches Entgelt auch darin bestehen kann, dass der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überlässt und auf eine Verzinsung des hingegebenen Kapitals verzichtet. Verzichtet also z. B. ein Mieter auf die Verzinsung einer von ihm geleisteten Mietkaution, kann die unentgeltliche Kapitalüberlassung sonstiges Entgelt für den Empfang der Mietsache sein.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 17/08 - 34./35. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 17/08 - 34./35. Kalenderwoche
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Wettbewerbe und Wettbewerb
GE 16/2008, 1001 - Ein bekannter Ausspruch Caesars nach Überschreiten des Rubikons soll gelautet haben: Die Würfel sind gefallen - oder auch: Der Würfel ist gefallen (Iacta alea est). Erasmus von Rotterdam allerdings vermutete, dass Caesar in Wahrheit ein griechisches Sprichwort zitiert habe: „Hochgeworfen sei der Würfel“, was einen dicken Unterschied ausmacht, denn in letzterer Version hätte er, Caesar, von einer bevorstehenden - und nicht einer bereits gefallenen Entscheidung gesprochen.
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