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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Heizölpreise
in Berlin
GE 19/15 - 37./38. Kalenderwoche
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Wenn Wohnungseigentümer ausgesperrt werden: Unwirksamkeit eines Sondernutzungsrechts
Einziger Zugang darf nicht durch fremde Wohnung führen
GE 17/2015, S. 1071 - Ein zugunsten einer Wohnung begründetes Sondernutzungsrecht an einer Fläche des Gemeinschaftseigentums ist unwirksam, wenn die Sondernutzungsfläche den einzigen Zugang zu einer anderen Wohnung darstellt und den Eigentümer somit vom Betreten der einzigen Zugangsfläche zu seiner Wohnung ausschließt.
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Mit dem Mieter kommt (und geht) der Schimmel
BBU – Erfahrungen aus 100 Unternehmen

GE 17/2015, S. 1075 - Dämmung und Fenstertausch, kurz die neue Dichtigkeit der Gebäude, machen ein ausgeprägtes Lüftungsverhalten notwendig, um die in der Luft gespeicherte Feuchtigkeit abzuleiten. Neben baulichen Fehlern, wie Wärmebrücken, ist jedoch die Schimmelursache oft der Bewohner. In einer Befragung des BBU gaben Dreiviertel der Mitgliedsunternehmen an, Schimmelbildung auf das Mieterverhalten zurückführen zu können – in vielen Fällen tritt sie sogar erstmals beim Mieterwechsel in Erscheinung.
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Mieter darf Vormieter mit eigenen Prozessunterlagen für gezielte Vermieter-Schikane munitionieren
Rachsucht ist kein Kündigungsgrund
GE 17/2015, S. 1067 - Auch wenn der Mieter aus reiner Rachsucht Unterlagen aus einem gegen den Vermieter gewonnenen Prozess an den Vormieter weitergibt, damit dieser seinerseits seinen ehemaligen Vermieter „ausnehmen“ kann, verletzt der Mieter keine mietvertraglichen Pflichten, die eine – fristlose oder ordentliche – Kündigung rechtfertigen. Das jedenfalls meint das AG München.
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Duldung zumindest als Erhaltungsmaßnahme
Fernwärme statt alter Gasheizung
GE 17/2015, S. 1062 - Eine wirtschaftlich sinnvolle Erhaltungsmaßnahme muss der Mieter auch vor Eintritt eines konkreten Schadens dulden, zumal eine Mieterhöhung damit nicht verbunden ist. Wenn die technische Lebensdauer einer Gasetagenheizung erreicht ist, ist der Vermieter berechtigt, eine gleichwertige (oder sogar bessere) Heizung zu installieren.
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BGH zieht die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Mietwohnung deutlich enger
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz
GE 17/2015, S. 1058 - Ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, kann der Vermieter dem insolventen Mieter nicht mehr wegen in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gezahlter Mieten kündigen („Kündigungssperre“). Diese Kündigungssperre entfällt allerdings mit Wirksamwerden der sogenannten Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt). Eine außerordentliche Kündigung kann dann auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, so der BGH. Außerdem hat der BGH in dieser Entscheidung das Zurückbehaltungsrecht des Mieters, ein Druckmittel, um den Vermieter zur Mangelbeseitigung anzuhalten, deutlich eingeschränkt.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 18/15 - 35./36. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 18/15 - 35./36. Kalenderwoche
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Keine Zuständigkeit der WEG-Gerichte im Streit um den Umfang des Sondereigentums
Wem gehört der Kellerraum?
GE 16/2015, S. 1009 - Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft – beispielsweise ein Streit um die in der Teilungserklärung vorgenommene Aufteilung eines Kellerraumes – gehört nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern ist eine allgemeine Zivilsache. Dabei macht es keinen Unterschied, ob abstrakt über den Inhalt des Sondereigentums gestritten wird oder über die sich aus dem Sondereigentum ergebenden Herausgabeansprüche. Wird bei einer solchen Fallkonstellation gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt, handelt es sich dennoch um ein einheitliches Rechtsmittel, das nur verworfen werden darf, wenn keine der Einlegungen erfolgreich war, so der Bundesgerichtshof.
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Einseitiger Widerruf des Vermieters möglich
Zeitweiliger Mietverzicht
Bei mit einem Förderungsvertrag subventionierten Wohnungen wird oft eine niedrigere Anfangsmiete vereinbart als „eigentlich“ angemessen. Eine spätere Mieterhöhung ist dann problematisch (vgl. LG Berlin, GE 2015, 656). Bei preisgebundenem Wohnraum ist ein einseitiger Widerruf eines solchen temporären Mietverzichts (der sich für den Mieter als Mieterhöhung darstellt) aber möglich.
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