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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 12/16 - 21./22. Kalenderwoche
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Miete für Müllbehälter
Betriebskosten
GE 11/2016, S. 687 - Mietkosten für Müllbehälter stellen Betriebskosten dar, so das AG Oranienburg. Unschädlich für die Betriebskostenabrechnung sei es, wenn eine Rechnung an den Eigentümer des Nachbargrundstücks oder den Voreigentümer adressiert sei, sofern der Rechnung nur zu entnehmen ist, dass sie sich auch auf das Grundstück bezieht, für das abgerechnet wird.
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Ohne genehmigte Umnutzung keine Ferienwohnung
OVG wirft juristische Bombe
GE 11/2016, S. 686 - Berlin hätte sich den ganzen Zirkus mit der Wiederbelebung des Zweckentfremdungsrechts sparen können. Das OVG Berlin-Brandenburg entschied mit Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 S 34.15 -: Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Das trifft nicht nur die Ferienwohnungsvermietung im Kern, sondern jegliche Nutzung von Wohnungen zu anderen als Wohnzwecken. Mit dieser Entscheidung kann auch Rechtsanwälten, Ärzten und Steuerberatern die berufliche Wohnungsnutzung untersagt werden.
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Kaufpreissteigerung durch Baumfällung
Frechheit siegt (manchmal)
GE 10/2016, S. 633 - Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen für Entscheidungen vor dem 1. Januar 2016 gilt auch dann, wenn in einem falschen Rechtszug entschieden worden ist.
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Die Auslegung muss sich am Schutzzweck orientieren!
Verbraucherwiderrufsrecht versus Mieterhöhung
GE 11/2016, S. 699 - Die europäische Verbraucherrichtlinie mit ihrem Widerrufsrecht hat das Wohnraummietrecht ausdrücklich von der Anwendung ausgenommen, der deutsche Gesetzgeber hat es dennoch bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht einbezogen. Mit fatalen Folgen für die Praxis: Nichts passt mehr. Mieter und Vermieter sind nur noch verunsichert! Die Redaktion hat auf Seite 702 alles Wesentliche dazu in einer Übersicht zusammengestellt. Unser Autor Alexander Kroll plädiert im folgenden Beitrag für eine differenzierte Anwendung, die sich am Schutzzweck des Widerrufsrechts orientiert.
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Die Kosten für das Müllmanagement sind umlegbar
Auch ohne eine dezidierte Vereinbarung im Mietvertrag
GE 11/2016, S. 704 - Auch ohne eine dezidierte Vereinbarung im Mietvertrag sind die Kosten für Müllmanagement umlagefähig, wenn der Mieter durch Kostensenkung davon profitiert. Das wird, wenn aktives Abfallmanagement (Umsortierung, Behälteroptimierung, Erhöhung der Recycling-Quote, Behältertransport, Reinigungskosten) betrieben wird, der Regelfall sein.
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Unmissverständliche Formulierungen notwendig
Zeitmietvertrag und Mietaufhebungsvertrag
GE 10/2016, S. 630 - Wenn der Vermieter umfangreiche Modernisierungsarbeiten beabsichtigt, bietet sich der Abschluss eines (echten) Zeitmietvertrages an. Bei einem bestehenden Mietverhältnis kann aber auch ein Mietaufhebungsvertrag in Betracht kommen; das setzt klare Formulierungen voraus, damit nicht auf einmal doch ein – unzulässiger – Zeitmietvertrag vorliegt.
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Versicherungsmakler haben üblicherweise keinen Provisionsanspruch gegenüber einem Verbraucher
Sondervereinbarungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
GE 12/2016, S. 761 - Ein Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers gegenüber Verbrauchern entsteht üblicherweise nicht, da Leistungen des Maklers von den Versicherungsunternehmen vergütet werden. Darüber hinaus geschlossene gesonderte Vergütungsvereinbarungen eines Versicherungsmaklers mit seinem Kunden, der Verbraucher ist, unterliegen den strengen Inhaltskontrollen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 11/16 - 19./20. Kalenderwoche
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Der Beschwerdewert ist ohne Nebenkosten zu berechnen
Klage auf Räumung
GE 10/2016, S. 628 - Der Wert der Beschwer in einem Wohnraumräumungsstreit beträgt bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit die dreieinhalbfache Jahresnettomiete. Nebenkosten wie die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen den Beschwerdewert nicht, so der BGH.
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