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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Mieterhöhung mit Berliner Mietspiegel: Zusatz „nicht qualifiziert“ ist unschädlich
Der kleine, aber feine Unterschied zwischen Begründung und Begründetheit
GE 15/2016, S. 945 - Der Berliner Mietspiegel 2009 und dessen Nachfolger sind nach einer Entscheidung der 63. Kammer des Landgerichts Berlin (GE 2015, 1097) nicht qualifiziert; die Folgerungen für die Praxis sind auch in der Berliner Rechtsprechung umstritten (kritisch etwa Börstinghaus, NJW 2015, 3200). Anders als einige Amtsgerichte entschieden haben, ist ein Mieterhöhungsverlangen aber nicht deshalb unwirksam, weil der Vermieter zwar auf den Mietspiegel Bezug nimmt, aber gleichzeitig mitteilt, er halte ihn nicht für qualifiziert – so zu Recht die 65. Kammer des Landgerichts Berlin.
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Abschließbarkeit des Straßenzugangs reicht
Hinterhaus braucht kein Schloss
GE 15/2016, S. 942 - Bei der Merkmalgruppe 4 (Gebäude) kommt es auf die Bausubstanz an, nicht auf etwaige Vermüllungen. Eine abschließbare Hauseingangstür“ dient dazu, Nichtmietern den Zutritt zum Gebäude zu verwehren. Insofern ist eine gesonderte Abschließbarkeit des Aufgangs zum Hinterhaus unnötig.
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Zweitwohnungen dürfen auch künftig an Touristen vermietet werden
Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Die Berliner Bezirksämter müssen für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen für Ferienzwecke Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 15/16 - 28./29. Kalenderwoche
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Zustimmung zur Veräußerung
Wohnungseigentumserwerb
GE 14/2016, S. 897 - Maßgebend für den Streitwert der Veräußerungszustimmung ist der volle Verkaufspreis.
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Eine Treppe vor dem Fahrradraum wirkt nicht wohnwertmindernd
Für einige Mieter unbenutzbar
GE 14/2016, S. 894 - Dass der im Haus vorhandene Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann, führt noch nicht dazu, dass das nach den Berliner Mietspiegeln wohnwertmindernde Merkmal„keine Fahrradabstellmöglichkeit“ vorliegt. Dass der Fahrradabstellraum nicht von jedem Mieter genutzt werden kann, der ein Fahrrad besitzt, weil z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, das Fahrrad eine Treppe hinunter zu tragen, reicht nicht aus.
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Abweichende Teilungserklärung
Fenstersanierung
GE 14/2016, S. 879 - Die Teilungserklärung kann abweichend vom Gesetz die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum (hier: Atelierfenster im Bereich des Sondereigentums) und die Kostentragung regeln.
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„Mitbenutzung“ heißt nicht „mitvermietet“
Großer Unterschied
GE 14/2016, S. 892 - Darf ein Keller laut Mietvertrag nur „mitbenutzt“ werden, steht dem Mieter kein Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Instandsetzung zu. Der Mieter kann auch nicht verlangen, dass ihm der Keller wieder überlassen wird, wenn der Vermieter ihn anderweitig nutzt. Der Entscheidung des AG Spandau ist außerdem zu entnehmen, dass Rauschen, Knistern und Knacken in älteren Wechselsprechanlagen systembedingt sind und keinen Mangel darstellen.
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Vorbehalt des Mieters bei Zahlung der Nachforderung
Darlegungs- und Beweislast für materielle Unrichtigkeit einer Abrechnung
GE 14/2016, S. 891 - Fordert der Mieter den aus einer Betriebskostenabrechnung resultierenden und unter Zahlungsvorbehalt ohne weitere Erklärung ausgeglichenen Nachzahlungsbetrag zurück, trägt er die volle Beweislast für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnung.
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Bezirke reagieren mit einer Flut neuer Milieuschutzgebiete
Umwandlungsverbot durch Hintertür
GE 14/2016, S. 880 - Obwohl nach Artikel 27 Abs. 1 der Berliner Verfassung die Bildung von Wohnungseigentum gleichberechtigt neben der Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, steht, wird das Staatsziel Wohnungseigentumsbildung durch politische Entscheidungen unterlaufen, u. a. durch die Kombination von Berliner Umwandlungsverordnung und einer Flut neuer Milieuschutzsatzungen.
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