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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Wegerecht für jeweiligen neu hinzukommenden Wohnungseigentümer
Mehrere Vormerkungen erforderlich
GE 17/2016, S. 1067 - Soll ein Grundstück mit einem Gehrecht für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks belastet werden, kann dies durch eine Vormerkung gesichert werden, auch bei mehreren Berechtigten als Gesamtgläubiger. Beim Vertrag zugunsten Dritter sind allerdings mehrere Vormerkungen erforderlich.
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Unwirksamer Beitritt zur Werbegemeinschaft
Zahlen muss er trotzdem
Mit Urteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04, GE 2006, 1163) hatte der BGH entschieden, dass eine mietvertragliche Beitrittsverpflichtung zu einer als GbR auftretenden Werbegemeinschaft wegen des für den Mieter unübersehbaren Haftungsrisikos unwirksam ist. Ob das auch gilt, wenn der Beitritt außerhalb des Mietvertrages erfolgt, hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung dahinstehen lassen, eine Zahlungsverpflichtung des Mieters aber nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer GbR angenommen.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 18/16 - 34./35. Kalenderwoche
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 18/16 - 34./35. Kalenderwoche
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Befristung nur mit beiderseitigem Kündigungsausschluss
Altmietvertrag, Verlängerungsklausel
GE 17/2016, S. 1063 - Die Vereinbarung, wonach sich ein Wohnraummietvertrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, ist unwirksam, da Zeitmietverträge (§ 575 BGB) nur unter bestimmten Bedingungen möglich sind. Solche früher üblichen Klauseln bleiben aber wirksam, wenn sie vor der Mietrechtsreform (1. September 2001) abgeschlossen wurden und es sich tatsächlich um ein befristetes Mietverhältnis handelte.
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Neuer Onlinerechner für Wärmepumpenförderung
Mehr Durchblick – mehr Absatz
GE 18/2016, S. 1112 - Mit einem neuen Online-Tool will der Bundesverband Wärmepumpe den Zugang zu öffentlicher Förderung erleichtern.
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Der Vermieter ist an den Untermieteinnahmen des Hauptmieters angemessen zu beteiligen
Ein Stück vom Kuchen – Zuschlag für Erlaubnis zur Untervermietung
GE 17/2016, S. 1061 - Der Wohnungsvermieter darf im Regelfall die Erlaubnis zur Untervermietung von der Zahlung eines erhöhten Mietzinses (allgemein „Untermietzuschlag“ genannt) abhängig machen. Wie das Landgericht Berlin jetzt entschied, richtet sich die Höhe eines angemessenen Untermietzuschlags nicht nach der stärkeren Abnutzung und/oder höheren Betriebskosten. Vielmehr geht es darum, den Vermieter am Untermietzins zu beteiligen. Sofern der Mieter selbst bereits die ortsübliche Miete zu zahlen hat, darf der Untermietzuschlag im Regelfall 20 % des Untermietzinses betragen. Liegt die vom Hauptmieter zu zahlende Miete unter der ortsüblichen Miete, ist es jedenfalls dann angemessen, den Vermieter mit bis zu 25 % am Untermietzins zu beteiligen, wenn auch durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Miete noch nicht erreicht wird.
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Schönheitsreparaturen: Überlassung unrenovierter oder renovierungsbedürftiger Wohnungen
Ist der Streit zu Ende?
GE 17/2016, S. 1068 - Auch wenn geklärt ist, dass trotz Überlassung der Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen dann wirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt hat, kann im Einzelfall streitig sein, ob die Wohnung unrenoviert war und was der Mieter dazu darzulegen und zu beweisen hat. Im Einzelnen o en ist auch, wann der vom Vermieter zu gewährende Ausgleich angemessen ist und was der Vermieter dazu darzulegen und zu beweisen hat. Der nachfolgende Aufsatz beschäftigt sich damit und mit der Frage, welches Schicksal die bei Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für sich gesehen wirksame Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter hat, wenn sie mit weiteren Klauseln kombiniert wird.
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Rohrwärme: Abrechnung bei Einrohrheizungen
Vermieter muss nicht nach VDI 2077 vorgehen
GE 17/2016, S. 1059 - Das Amtsgericht Bayreuth (GE 2015, 132; zustimmend Pfeiffer GE 2015, 98) hatte entschieden, dass bei ungedämmten Heizungsrohren (auch in der Wand oder im Fußboden) der Vermieter die Heizkosten nach VDI-Richtlinie 2077 abrechnen müsse, wenn der Verbrauchswert nur 25,9 % der Gesamtwärme erfasst. Ähnlich auch das LG Siegen (WuM 2015, 433) bei einer Erfassungsrate von lediglich 18 %. Das Amtsgericht Lichtenberg, bestätigt durch die 63. Kammer des LG Berlin, ist anderer Auffassung.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 17/16 - 32./33. Kalenderwoche
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