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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Minderung setzt nicht immer Einschreiten der Behörde voraus
Gebrauchshindernisse
GE 23/2016, S. 1483 - Verstoßen Mieträume gegen öffentliches Baurecht, ohne dass die zuständige Behörde einschreitet, so dass der Mieter den Mietgebrauch „ungestört“ ausüben kann, gibt es auch nach Rechtsprechung des BGH keine Mietminderung. Anders aber – so das KG –, wenn es wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit zu einer Nutzung der Räume erst gar nicht kommt. 
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Auf Störung bezogenes Eigeninteresse nötig
Klage gegen Container-Aufstellung
GE 23/2016, S. 1482 - Bei einer gewillkürten Prozessstandschaft wird ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht, wozu (1) eine Ermächtigung des Rechtsinhabers nötig ist sowie (2) ein schutzwürdiges Eigeninteresse. Das muss sich bei einer Unterlassungsklage wegen Störung des Eigentums oder Besitzes eben darauf beziehen.
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Schadensersatz nach unberechtigtem Baustopp
Mieter legte per einstweiliger Verfügung Sanierungsarbeiten auf Eis
GE 23/2016, S. 1478 - Eine ziemlich alltägliche Konstellation: Der Vermieter will das Mietobjekt und auch einzelne Wohnungen instand setzen/modernisieren. Ein oder mehrere Mieter wollen das aus verschiedensten Gründen nicht zulassen und beantragen eine einstweilige Verfügung auf Untersagung weiterer Arbeiten, die auch erlassen wird. Der Vermieter muss die Arbeiten einstellen. Die Kosten laufen jedoch weiter, die der Vermieter bezahlen muss bzw. meint, bezahlen zu müssen. Es stellt sich später heraus, dass die einstweilige Verfügung unberechtigt ergangen ist, weil Mieteransprüche auf Baustopp nicht gerechtfertigt waren. Jetzt geht es um Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter.
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Schuldzinsenabzug nach Veräußerung der vermieteten Immobilie 
Einkommensteuer 
GE 24/2016, S. 1488 - Zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie ist es nicht erforderlich, dass der Rückkaufwert einer der Finanzierung der Anschaffungskosten dienenden Kapitallebensversicherung vorzeitig verwendet wird. 
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Mieter klagt auf Erteilung der Tierhaltungserlaubnis
Gebührenstreitwert 
GE 22/2016, S. 1415 - Klagt der Mieter auf Erlaubnis zur Tierhaltung, kommt es für die Bemessung des Gebührenstreitwerts auf die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters an. 
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 24/16 - 48./49. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 24/16 - 48./49. Kalenderwoche
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Missbrauchter Wasserhahn durfte stillgelegt werden
Ausnahme von der Erhaltungspflicht 
GE 22/2016, S. 1418 - Der Vermieter hat nach § 535 BGB die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Ein Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters kann aber treuwidrig sein, wie das AG Wedding entschieden hat.
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Eins und zwei oder rechts und links verwechselt: Statt der prächtigen die verwahrloste Haushälfte
Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum: Lehrfälle aus der Praxis
GE 22/2016, S. 1423 - Da wird ein Doppelhaus in Form von Wohnungseigentum errichtet, die beiden Einheiten verkauft, in der Folgezeit aber irrtümlich über Kreuz genutzt. In der Folge mehrmals weiterverkauft, ohne dass jemandem die Überkreuznutzung auffällt. Die beiden Haushälften entwickeln sich unterschiedlich. Die eine wird zum prachtvollen Schmuckstück, wird im rückwärtigen Teil durch einen Grundstückszukauf erweitert. Die andere Hälfte wird mehr oder minder vernachlässigt, dämmert vor sich hin, die „Eigentümerin“ gerät in Vermögensverfall, die Bank betreibt die Zwangsversteigerung aus einer Grundbuchsicherung. Als die vom Gericht bestellte Sachverständige anrückt, stellt sich heraus, dass der fassungslose Nachbar sein vermeintliches Eigentum gegen die geringerwertige Hälfte tauschen muss. Erfunden? Keineswegs! Nur ein Fall aus dem Fundus einer mit Wohnungsumwandlung befassten Architektin und Grundstückssachverständigen.
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Mieter rügt mit Erfolg zu hohe Miete – und vermietet dann selbst zum Vierfachen des Zulässigen unter
Mietpreisbremse: Zulässige Neuvertragsmiete mit Mietspiegel zu ermitteln
GE 22/2016, S. 1414 - § 556d Abs. 1 BGB, der eine Beschränkung der Miethöhe bei Mietbeginn auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete einführt (sogenannte „Mietpreisbremse“), ist eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundgesetz (GG) gerechtfertigte Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist verfassungskonform. Rügt der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, kann die zulässige Neuvertragsmiete (ortsübliche Miete plus 10 %) mit Hilfe des Berliner Mietspiegels ermittelt werden. Auch wenn der Mieter, der einen Mietpreisbremsen-Verstoß rügt, seinerseits zwei Drittel seiner Wohnung zum Vierfachen (!) der zulässigen Miete untervermietet, liegt in seiner Rüge gegen die Mietpreisvereinbarung bei Neuvermietung kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), so das AG Neukölln. 
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