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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Zu kurze Fristsetzung lässt objektiv nicht auf Befangenheit schließen
Stellungnahme zur Zurückweisung
GE 24/2016, S. 1542 - Die richterliche Unabhängigkeit lässt einen weiten Spielraum in der materiellen Beurteilung und der Verfahrensgestaltung zu. Dass der Richter voreingenommen ist, wird zwar manchmal unterstellt; Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit sind noch selten erfolgreich und werden mit knapper Begründung zurückgewiesen. Ein ausführlich begründeter Beschluss der 65. Kammer verdient deshalb Beachtung.
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Blumen ja, Bäume nein!
Balkone: Nicht jede Nutzung erlaubt
GE 24/2016, S. 1540 - Was zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, ergibt sich meist nicht aus dem Vertrag, sondern aus anderen Umständen. Mangels eindeutiger Regelungen kann dann Streit entstehen, wie der Fall aus München zeigt, bei dem der Mieter auf seiner Loggia einen Baum gepflanzt hatte, der – Überraschung – immer größer wurde.
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Verzug ohne Mahnung
Versorger bestimmt Leistungszeit
GE 24/2016, S. 1541 - Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug und muss Zinsen zahlen, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Ein Versorgungsunternehmen kann die Leistungszeit auch einseitig mit der Rechnung festlegen – so der BGH.
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Sichtschutz an Arztpraxis
Schriftzug „Zahnarzt“ ist keine Werbung
GE 24/2016, S. 1538 - Im Geschäftsraummietverhältnis kann der Mieter verpflichtet sein, Versicherungen abzuschließen: aber nur dann, wenn die Klausel im Vertrag eindeutig ist. Eindeutig keiner Einwilligung des Vermieters bedarf das Anbringen von Sichtschutzfolien an den Fenstern der Arztpraxis.
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Miethöhe irrelevant: 783,49 € Rückstand rechtfertigen keine ordentliche Kündigung
Zahlungsverzug von mehr als 2 ½ Monatsmieten allein reicht nicht aus
GE 24/2016, S. 1537 - Liegt ein verschuldeter Zahlungsrückstand i. S. d. § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB vor, kann der Vermieter wahlweise nach dieser Bestimmung außerordentlich fristlos oder nach § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ordentlich kündigen. Wird die fristlose Kündigung wegen Schonfristzahlung unwirksam, reicht der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen bestehende Zahlungsrückstand allein jedoch nicht für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung aus, meint das LG Berlin (ZK 67).
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Französisches Fenster
Bauliche Veränderungen
GE 23/2016, S. 1488 - Ein gerichtliches Urteil zum Anspruch auf Zustimmung stellt unter Abwägung der gegenseitigen Interessen eine Einzelfallentscheidung dar.
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„Gegenangriff“ durch Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist
Rückzahlungsanspruch des Mieters
GE 23/2016, S. 1485 - Eine Betriebskostenabrechnung ist dem Vermieter zur Verteidigung gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Das Nichteinhalten der Abrechnungsfrist schließt lediglich Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus.
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Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes beim Heizöleinkauf durch Beachtung der GE-Preistabelle
Gerichtlich verordnete Lektüre für alle Vermieter und Verwalter
GE 23/2016, S. 1484 - Der Vermieter genügt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn er die im Grundeigentum veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen. Der Vermieter darf neben dem Preis auch Zuverlässigkeit und Erfahrung des Anbieters oder eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten berücksichtigen, so das LG Berlin. Außerdem entschied das Gericht, dass Leerstände es nicht rechtfertigen, zugunsten der verbleibenden Mieter von der Heizkostenverordnung und den dort gesetzlich festgeschriebenen Verteilungsmaßstäben abzuweichen, und zwar auch dann nicht, wenn ein sehr hoher Anteil leerstehender Wohnungen im Einzelfall dazu führt, dass die letzten verbliebenen Wohnungsmieter mit den verbrauchsabhängig berechneten Kosten einen überproportional hohen Anteil der Fixkosten auferlegt bekommen. Das LG folgt insoweit dem BGH.
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Basiszinssatz
gemäß § 247 Abs. 1 BGB
GE 1/17 - ab 1.1.2017
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Heizölpreise
in Berlin
GE 1/17 - 51./52. Kalenderwoche
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