Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

Mit Hilfe der Stichwortsuche können Sie unser Archiv schnell nach archivierten Veröffentlichungen durchsuchen.
Alle archivierten Beiträge

Mögliche Schäden oder Wertminderung sind maßgeblich
Beschwerdewert für Unterlassungsklage
GE 18/2016, S. 1119 - Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt bei einer abgewiesenen Klage auf Unterlassung ein Wertinteresse des Klägers von mehr als 20.000 € voraus. Die Darlegung der Kosten einer möglichen Abhilfemaßnahme genügt dafür nicht.
>> ansehen

Zuwarten ist unschädlich: Fristlose Kündigung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung notwendig
Kein Nachteil für gutmütige Vermieter
GE 18/2016, S. 1117 - Dauerschuldverhältnisse – Mietverhältnisse zählen dazu – können nach dem allgemein geltenden § 314 Abs. 3 BGB vom Berechtigten nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, gekündigt werden. Diese allgemeine Vorschrift findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB jedoch keine Anwendung, so der BGH.
>> ansehen

Vorkaufsrecht bei bestimmbaren Einzelflächen
Beabsichtigte Realteilung mit Verkauf an Einzelpersonen
GE 17/2016, S. 1067 - Bei einer Realteilung mit Veräußerung mehrerer Reihenhäuser haben die Mieter ein Vorkaufsrecht; dieses entfällt allerdings, wenn das Gesamtgrundstück veräußert wird. Ist die Realteilung mit Begründung von Wohnungseigentum zwar noch nicht formell vollzogen, nach dem Kaufvertrag aber vom Veräußerer geschuldet, kann ein Vorkaufsrecht entstehen.
>> ansehen

Wegerecht für jeweiligen neu hinzukommenden Wohnungseigentümer
Mehrere Vormerkungen erforderlich
GE 17/2016, S. 1067 - Soll ein Grundstück mit einem Gehrecht für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks belastet werden, kann dies durch eine Vormerkung gesichert werden, auch bei mehreren Berechtigten als Gesamtgläubiger. Beim Vertrag zugunsten Dritter sind allerdings mehrere Vormerkungen erforderlich.
>> ansehen

Unwirksamer Beitritt zur Werbegemeinschaft
Zahlen muss er trotzdem
Mit Urteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04, GE 2006, 1163) hatte der BGH entschieden, dass eine mietvertragliche Beitrittsverpflichtung zu einer als GbR auftretenden Werbegemeinschaft wegen des für den Mieter unübersehbaren Haftungsrisikos unwirksam ist. Ob das auch gilt, wenn der Beitritt außerhalb des Mietvertrages erfolgt, hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung dahinstehen lassen, eine Zahlungsverpflichtung des Mieters aber nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer GbR angenommen.
>> ansehen

Heizölpreise
in Berlin
GE 18/16 - 34./35. Kalenderwoche
>> ansehen

Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 18/16 - 34./35. Kalenderwoche
>> ansehen

Befristung nur mit beiderseitigem Kündigungsausschluss
Altmietvertrag, Verlängerungsklausel
GE 17/2016, S. 1063 - Die Vereinbarung, wonach sich ein Wohnraummietvertrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, ist unwirksam, da Zeitmietverträge (§ 575 BGB) nur unter bestimmten Bedingungen möglich sind. Solche früher üblichen Klauseln bleiben aber wirksam, wenn sie vor der Mietrechtsreform (1. September 2001) abgeschlossen wurden und es sich tatsächlich um ein befristetes Mietverhältnis handelte.
>> ansehen

Neuer Onlinerechner für Wärmepumpenförderung
Mehr Durchblick – mehr Absatz
GE 18/2016, S. 1112 - Mit einem neuen Online-Tool will der Bundesverband Wärmepumpe den Zugang zu öffentlicher Förderung erleichtern.
>> ansehen

Der Vermieter ist an den Untermieteinnahmen des Hauptmieters angemessen zu beteiligen
Ein Stück vom Kuchen – Zuschlag für Erlaubnis zur Untervermietung
GE 17/2016, S. 1061 - Der Wohnungsvermieter darf im Regelfall die Erlaubnis zur Untervermietung von der Zahlung eines erhöhten Mietzinses (allgemein „Untermietzuschlag“ genannt) abhängig machen. Wie das Landgericht Berlin jetzt entschied, richtet sich die Höhe eines angemessenen Untermietzuschlags nicht nach der stärkeren Abnutzung und/oder höheren Betriebskosten. Vielmehr geht es darum, den Vermieter am Untermietzins zu beteiligen. Sofern der Mieter selbst bereits die ortsübliche Miete zu zahlen hat, darf der Untermietzuschlag im Regelfall 20 % des Untermietzinses betragen. Liegt die vom Hauptmieter zu zahlende Miete unter der ortsüblichen Miete, ist es jedenfalls dann angemessen, den Vermieter mit bis zu 25 % am Untermietzins zu beteiligen, wenn auch durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Miete noch nicht erreicht wird.
>> ansehen