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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Heizölpreise
in Berlin
GE 20/16 - 38./39. Kalenderwoche
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Luxuseinbauküche mit Mängeln: Auch höfliche Rügen erfüllen ihren Zweck
BGH präzisiert Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung
GE 19/2016, S. 1184 - Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag – beispielsweise einem Kaufvertrag – der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Für eine Fristsetzung genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es nicht, so der BGH.
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Gerichtsvollzieher ist frei in der Wahl der Zustellungsart
Keine Weisung durch den Gläubiger
GE 19/2016, S. 1182 - Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) führt der Gerichtsvollzieher selbst aus oder beauftragt die Post damit. Letztere ist billiger, weswegen manche Gläubiger (als Herr des Verfahrens) diese Zustellungsart vorschreiben wollen.
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Haus & Grund und BAG starten Hilfsinitiative
Wohnungslosigkeit
GE 19/2016, S. 1179 - Haus & Grund Deutschland, die Dachorganisation der privaten Eigentümer und Vermieter, und die BAG Wohnungslosenhilfe, Dachverband der Dienste und Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfen in Deutschland, wollen gemeinsam die Zusammenarbeit mit den Kommunen stärken, um Wohnungslosigkeit bereits im Entstehen zu verhindern.
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Selbstabnahme durch den Bauträger unwirksam
Mängelbeseitigung am Gemeinschafts- und Sondereigentum
GE 18/2016, S. 1130 - Unwirksam ist eine von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als dem ersten Verwalter ermöglichen soll. Da eine so erfolgte Abnahme somit ebenfalls nicht wirksam ist, löst sie auch keine Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruchs aus.
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Keine Mietminderung bei Feuchtigkeit?
Kellerraum „nur soweit vorhanden“
GE 18/2016, S. 1126 - In vielen Mietvertragsformularen heißt es, ein Keller werde nur „soweit verfügbar“ vermietet. Das AG Wedding versteht das so, dass ein Keller, sofern ein Mangel auftritt, eben nicht mehr „verfügbar“ ist und damit auch nicht vom Vermieter der vertragsgemäße Gebrauch geschuldet wird.
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Verjährte Betriebskostennachforderungen dürfen nicht aus der Mietkaution befriedigt werden
Wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 216 Abs. 3 BGB
GE 18/2016, S. 1124 - Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe der geleisteten Kaution wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis mehr zustehen. Dem Vermieter ist es verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietkaution zu befriedigen.
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Kenntnis des Vermieters vom Besitzerwerb erst im Berufungsverfahren
Räumungsverfügung gegen Dritte
GE 18/2016, S. 1123 - Ein Räumungstitel kann nur gegen die Personen vollstreckt werden, die dort aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 940a ZPO geregelt, dass eine einstweilige Verfügung auf Räumung gegen Dritte möglich ist, die ohne Kenntnis des Vermieters in den Räumen wohnen, sofern der Vermieter davon erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess erfährt. Das Landgericht Berlin hatte gemeint, es gelte die letzte mündliche Verhandlung in der Berufung (GE 2015, 863). Das LG Frankfurt folgte dieser Auffassung nicht.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 19/16 - 36./37. Kalenderwoche
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Nutzung des Berliner Mietspiegels 2015 weiterhin als einfacher Mietspiegel
Für Mieterhöhungsverlangen in Wedding, Mitte und Tiergarten
GE 18/2016, S. 1119 - Bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015 kann es dahinstehen, ob dieser qualifiziert nach § 558d BGB ist; er reicht zumindest aus, um ihn als einfachen Mietspiegel gemäß § 287 ZPO zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen (Fortführung der Kammerrechtsprechung), da er insbesondere auf einer größeren Datenbasis beruht, als sie ein Sachverständiger mit angemessenem Kosten- und Zeitaufwand (im Verhältnis zu den oftmals geringen Streitwerten) ermitteln könnte.
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