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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Miethöhe irrelevant: 783,49 € Rückstand rechtfertigen keine ordentliche Kündigung
Zahlungsverzug von mehr als 2 ½ Monatsmieten allein reicht nicht aus
GE 24/2016, S. 1537 - Liegt ein verschuldeter Zahlungsrückstand i. S. d. § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB vor, kann der Vermieter wahlweise nach dieser Bestimmung außerordentlich fristlos oder nach § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ordentlich kündigen. Wird die fristlose Kündigung wegen Schonfristzahlung unwirksam, reicht der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen bestehende Zahlungsrückstand allein jedoch nicht für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung aus, meint das LG Berlin (ZK 67). 
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Französisches Fenster
Bauliche Veränderungen
GE 23/2016, S. 1488 - Ein gerichtliches Urteil zum Anspruch auf Zustimmung stellt unter Abwägung der gegenseitigen Interessen eine Einzelfallentscheidung dar.
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„Gegenangriff“ durch Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist
Rückzahlungsanspruch des Mieters
GE 23/2016, S. 1485 - Eine Betriebskostenabrechnung ist dem Vermieter zur Verteidigung gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Das Nichteinhalten der Abrechnungsfrist schließt lediglich Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus.
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Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes beim Heizöleinkauf durch Beachtung der GE-Preistabelle
Gerichtlich verordnete Lektüre für alle Vermieter und Verwalter
GE 23/2016, S. 1484 - Der Vermieter genügt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn er die im Grundeigentum veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen. Der Vermieter darf neben dem Preis auch Zuverlässigkeit und Erfahrung des Anbieters oder eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten berücksichtigen, so das LG Berlin. Außerdem entschied das Gericht, dass Leerstände es nicht rechtfertigen, zugunsten der verbleibenden Mieter von der Heizkostenverordnung und den dort gesetzlich festgeschriebenen Verteilungsmaßstäben abzuweichen, und zwar auch dann nicht, wenn ein sehr hoher Anteil leerstehender Wohnungen im Einzelfall dazu führt, dass die letzten verbliebenen Wohnungsmieter mit den verbrauchsabhängig berechneten Kosten einen überproportional hohen Anteil der Fixkosten auferlegt bekommen. Das LG folgt insoweit dem BGH.
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Basiszinssatz
gemäß § 247 Abs. 1 BGB
GE 1/17 - ab 1.1.2017
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Heizölpreise
in Berlin
GE 1/17 - 51./52. Kalenderwoche
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Minderung setzt nicht immer Einschreiten der Behörde voraus
Gebrauchshindernisse
GE 23/2016, S. 1483 - Verstoßen Mieträume gegen öffentliches Baurecht, ohne dass die zuständige Behörde einschreitet, so dass der Mieter den Mietgebrauch „ungestört“ ausüben kann, gibt es auch nach Rechtsprechung des BGH keine Mietminderung. Anders aber – so das KG –, wenn es wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit zu einer Nutzung der Räume erst gar nicht kommt. 
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Auf Störung bezogenes Eigeninteresse nötig
Klage gegen Container-Aufstellung
GE 23/2016, S. 1482 - Bei einer gewillkürten Prozessstandschaft wird ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht, wozu (1) eine Ermächtigung des Rechtsinhabers nötig ist sowie (2) ein schutzwürdiges Eigeninteresse. Das muss sich bei einer Unterlassungsklage wegen Störung des Eigentums oder Besitzes eben darauf beziehen.
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Schadensersatz nach unberechtigtem Baustopp
Mieter legte per einstweiliger Verfügung Sanierungsarbeiten auf Eis
GE 23/2016, S. 1478 - Eine ziemlich alltägliche Konstellation: Der Vermieter will das Mietobjekt und auch einzelne Wohnungen instand setzen/modernisieren. Ein oder mehrere Mieter wollen das aus verschiedensten Gründen nicht zulassen und beantragen eine einstweilige Verfügung auf Untersagung weiterer Arbeiten, die auch erlassen wird. Der Vermieter muss die Arbeiten einstellen. Die Kosten laufen jedoch weiter, die der Vermieter bezahlen muss bzw. meint, bezahlen zu müssen. Es stellt sich später heraus, dass die einstweilige Verfügung unberechtigt ergangen ist, weil Mieteransprüche auf Baustopp nicht gerechtfertigt waren. Jetzt geht es um Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter.
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Schuldzinsenabzug nach Veräußerung der vermieteten Immobilie 
Einkommensteuer 
GE 24/2016, S. 1488 - Zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie ist es nicht erforderlich, dass der Rückkaufwert einer der Finanzierung der Anschaffungskosten dienenden Kapitallebensversicherung vorzeitig verwendet wird. 
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