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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Einfaches Bestreiten der Wohnfläche im Mieterhöhungsverfahren reicht nicht
BGH: Überschlägige „laienhafte“ Eigenvermessung der Wohnung ist zumutbar
GE 13/2017, S. 744 - Stützt der Vermieter seine Mieterhöhung auf eine bestimmte Wohnfläche, reicht einfaches Bestreiten des Mieters („Ich bezweifle, dass die Wohnung wirklich so groß ist …“) nicht aus, sondern die vom Vermieter genannte Wohnfläche gilt als zugestanden. Um die vom Vermieter vorgetragene Wohnfläche substantiiert zu bestreiten, muss der Mieter eigene positive Angaben (eine bestimmte Fläche) vortragen. Der BGH mutet dem Mieter zu, seine Wohnung überschlägig („laienhaft“) zu vermessen, und zwar sogar dann, wenn es sich um eine Dachwohnung mit Schrägen und Winkeln handelt.
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Wirksame Übertragung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
Öffentlich geförderte Jugendhilfe
GE 12/2017, S. 695 - Ob Instandhaltung und Instandsetzung formularmäßig wirksam auf den Geschäftsraummieter übertragen werden können, ist umstritten. Handelt es sich jedoch um einen Nutzungsvertrag im Rahmen öffentlich geförderter Kinder- und Jugendhilfe, durch den die Räumlichkeiten entgeltfrei überlassen werden und der Nutzer nur die Betriebskosten zu tragen hat, soll eine entsprechende Regelung wirksam sein, so das Kammergericht.
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Betriebskosten unabhängig von WEG-Jahresabrechnung
Vermietung von Wohnungseigentum
GE 12/2017, S. 698 - Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der vermietende Sondereigentümer über die Betriebskosten innerhalb der Jahresfrist des § 556 BGB abzurechnen hat. Er darf sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Verwalter erst später die Abrechnung vorgelegt hat. Daraus folgt, dass auch der Mieter sich nicht darauf berufen darf, ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer könne der Sondereigentümer nicht über die Betriebskosten abrechnen.
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Keine Befreiung von gemeinsamer Müllentsorgung
Jeder Wohnungseigentümer muss für Betriebskosten gleichermaßen aufkommen
GE 11/2017, S. 629 - Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 14/17 - 26./27. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 14/17 - 26./27. Kalenderwoche
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Vor der Kündigung: Vermieter muss Schuld des Mieters nachweisen
Lärmbelästigung im Mehrfamilienhaus
GE 12/2017, S. 690 - Lärmprotokolle sind nach der Rechtsprechung des BGH für die Geltendmachung einer Mietminderung nicht unbedingt erforderlich. Will der Vermieter das Vertragsverhältnis mit dem Störer kündigen, gelten strengere Grundsätze; die Verursachung der Störung des Hausfriedens muss nachgewiesen werden.
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Anspruch auf Belegkopien nur im Ausnahmefall
Abrechnungsunterlagen in WEG
GE 11/2017, S. 629 - Wohnungseigentümer müssen in den Geschäftsräumen des Verwalters Einsicht in Abrechnungsunterlagen nehmen. Sie haben, jedenfalls wenn sich der Sitz des Verwalters unweit der Wohnungseigentumsanlage befindet, im Regelfall keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien. Ausnahme: Es ist nur auf diesem Wege möglich, rechtzeitig – z. B. vor einer Eigentümerversammlung – an die gewünschten Informationen zu kommen.
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Tagessatz-Vermietung an Flüchtlinge ist eine Zweckentfremdung
Möbliertwohnungen
GE 11/2017, S. 628 - Die Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge nach Maßgabe tageweiser Kostenübernahmen verstößt gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Zur Sachverhaltsermittlung dürfen Behördenmitarbeiter den Wohnraum betreten, auch wenn der Inhaber dies nicht gestattet. So das VG Berlin in einem Eilverfahren.
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Wann verjähren Rückzahlungsansprüche des Mieters?
Unwirksame Betriebskostenvereinbarung: Gezahlt wurde trotzdem – sogar zu viel
GE 12/2017, S. 688 - Hat der Vermieter mangels wirksamer Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten, kann der gleichwohl zahlende Mieter Vorschüsse nicht mehr zurückfordern, wenn er die 1-Jahres-Frist für Einwendungen gegen eine Abrechnung versäumt hat. Rechnet der Vermieter verspätet ab, und bringt der Mieter seine Einwände fristgerecht vor, beginnt die Verjährung für den Rückzahlungsanspruch mit Ablauf der Abrechnungsfrist.
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